Full text: Finanzwissenschaft

D. MM. Abschnitt. Ertragssteuern. en 
KErtrages mittels möglichst detaillierten und genauen statistischen 
Daten befördern wollten, wie die verschiedenen Kataster. Anderer- 
seits sehen wir, daß sich von der Grundsteuer, als Haupttypus der 
Ertragssteuern, zuerst die Haussteuer, dann die Erwerbssteuer los- 
lösen. Mit der wachsenden Geltendmachung der persönlichen Arbeit 
tritt die Besteuerung der Löhne, Gehälter ein; diese Steuern bilden 
gegenüber den objektiven Steuern des Ertragssteuersystems die per- 
sönliche Ergänzung, welche den Übergang zur persönlichen Ein- 
kommensteuer bildet. Mit der Entwicklung des wirtschaftlichen 
Lebens und dem Kapitalismus kommt auch das Kapital als Steuer- 
quelle zu erhöhter Geltung und die Allgemeinheit der Besteuerung 
fordert natürlich dessen spezielle Besteuerung; so entsteht die 
Kapital- beziehungsweise Kapitalrentensteuer. 
Die vier Steuern: Grundsteuer, Haussteuer, Kapitalsteuer, Er- 
werbssteuer bilden im Rahmen der Ertragssteuern die Gruppe der 
objektiven Steuern, Realsteuern. 
Neben diesen Hauptsteuern des Ertragssteuersystems werden 
die neu entstehenden Produktionszweige und Unternehmungsformen 
durch besondere Steuern in Anspruch genommen, so entstehen die 
Aktiengesellschaftssteuer, die Eisenbahnsteuer usw.; desgleichen 
wirkt die Spezialisation der einzelnen Steuerobjekte weiter fort, so 
entstehen die Bergwerkssteuer, in einzelnen Staaten die Steuer der 
Waldrente usw. 
Die Bezeichnung „objektive Steuern“ hat ihre besondere Wich- 
tigkeit. Wo nämlich jene Auffassung herrscht, daß das Objekt 
steuerpflichtig ist, dort richtet sich die Besteuerung nach den Ver- 
hältnissen des Objektes; wo jedoch das Objekt bloß ein Erkennungs- 
zeichen, ein Symptom ist, die Besteuerung aber als auf der Person 
ruhend betrachtet wird, dort richtet sich die Besteuerung nach dem 
Verhältnissen der Person. Darum kamen in der ersten Entwick- 
lungsperiode der Ertragssteuern, nachdem das Maßgebende die in 
dem Objekte befindliche Ertragsfähigkeit war, die persönlichen Ver- 
hältnisse des Eigentümers nicht in Betracht. In dem Moment, als 
der persönliche Gesichtspunkt in den Vordergrund tritt, haben die 
persönlichen Momente auch bei den Ertragssteuern ihre Bedeutung. 
Darum ist in der ständischen Periode das Grundstück des Edel- 
mannes steuerfrei, darum fordert man in der neueren Zeit auch 
bei den Objektsteuern die Berücksichtigung der persönlichen Ver- 
hältnisse des Steuersubjekts. 
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