Full text : Finanzwissenschaft

D. IV. Abschnitt. Verkehrssteuern. A.
war viel zu verworren, als daß sich der Staat dieses für die Staatseinkünfte
 so ertragreichen Versuches enthalten konnte. Auf dieser
Grundlage hat sich die Zahl der stempelpflichtigen Akte sehr vermehrt,
 denn man untersuchte es nicht, ob die Stempelzahlung
eigentlich eine Berechtigung habe oder nicht. Die äußerliche
Ahnlichkeit, namentlich die Ausstellung eines Dokuments, die
Leichtigkeit, mit der die ihrem Charakter nach ohnedies nicht
immer erkannte Stempelpflichtigkeit ausgesprochen werden konnte,
die Bequemlichkeit der Zahlung durch einfaches Aufkleben des
Stempels, bieten genügende Erklärung für die außerordentliche
Expansion dieser Besteuerungsform, die bald als eine spezielle Steuer,
die Stempelsteuer !), betrachtet wurde. Es ist das Verdienst Steins,
daß er in dem Labyrinth der Stempelsteuer eine Gruppe entdeckte,
deren Charakter von dem der Gebühren wesentlich verschieden ist
und welche auf dem Prinzipe beruht, daß der Staat auf diesem
Wege die in Verkehr tretenden Steuerquellen erfaßt. Diese Gruppe
von Steuern nannte Stein Verkehrssteuern.
Wenn wir die Argumente überblicken, die zugunsten der Verkehrssteuern
 angeführt werden, so ergibt sich folgendes. Die gewöhnlich
 zum Ausgangspunkt gewählte Argumentation zeigt, daß
in vielen Fällen wirklich irgendeine Verwandtschaft zwischen den
Verkehrssteuern und jenen staatlichen Tätigkeiten besteht, auf
welche sich das Recht der Gebühreneinhebung bezieht. Die Verwandtschaft
 besteht darin, daß der Verkehr und dessen Sicherheit
auf staatlichen Gesetzen und Einrichtungen beruht, welche der
Sicherheit der aus den Verkehrsgeschäften stammenden Rechte
dienen. Bei der Schaffung, Durchführung dieser Verkehrsakte
wirkt der Staat, wenn auch bloß latent, virtuell mit; ohne diese
Institutionen würde der Verkehr verkümmern und verworren sein.
Demnach wäre auch die Verkehrssteuer wie die Gebühr, Entgelt
für jene staatlichen Tätigkeiten, welche der Sicherheit des Verkehrs
 dienen, wenn auch diese Dienste weder verwaltungsrechtlich,
noch durch Rechtsschutz von den einzelnen unmittelbar in Anspruch
 genommen werden. Gegen diese Argumentation kann natürlich
 angeführt werden: wenn der Staat schon bei der potentiellen
Mitwirkung die Staatsbürger in Anspruch nimmt, wird bei der tatsächlichen
 Inanspruchnahme das Recht der Gebühreneinhebung
geschwächt. Mit dieser Auffassung verwandt ist jener Gedankengang,
 wonach sich der Staat auf Grund der wohltätigen Wirkungen
seiner Institutionen als Gesellschafter und Teilhaber an dem im
”) Friedberg hat die Bezeichnung Stempelsteuer beibehalten (Handwörterbuch
 f. Staatswiss.).

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