D. V. Abschnitt. Einkommensteuer. Si
4. Finanzieller Wert der Einkommensteuer. Auch
der Einwendung begegnen wir, daß die Einkommensteuer nur ge-
ringes finanzielles Ergebnis bietet. Da nämlich bei der Einkommen-
steuer die kleinsten Einkommen steuerfrei bleiben sollen, diese aber
den größten Teil des Nationaleinkommens bilden, während die
mittleren und großen Einkommen in sehr bescheidener Proportion
vorkommen, so kann das Resultat finanziell kein großes sein. Un-
zweifelhaft ist es, daß die kleinsten, die Grenze des Existenzminimums
nicht überschreitenden Einkommen steuerfrei bleiben müssen, dies
beraubt die Kinkommensteuer aber noch nicht ihrer finanziellen
Brauchbarkeit, selbst dort nicht, wo sie bloß als Ergänzungssteuer
figuriert. Natürlich fällt diese Argumentation dort überhaupt weg,
wo die Einkommensteuer als alleinige direkte Steuer besteht, denn
in diesem Falle muß sie doch das ganze Nationaleinkommen kräftig
erfassen, ebenso, wie die Ertragssteuern, von den steuerfreien Ein-
kommen natürlich abgesehen. Überdies muß darauf hingewiesen
werden, daß der finanzielle Gesichtspunkt den Forderungen der
Gerechtigkeit gegenüber nicht geltend gemacht werden kann.
Übrigens zeigen die tatsächlichen Resultate, daß die Ergebnisse
der Einkommensteuer eben nicht so geringe sind, ja daß sie in ge-
gebenen Fällen sogar ansehnliche Einnahmen bieten.
5. Politische Bedenken. Auch politische Bedenken
wurden, namentlich von französischen Finanztheoretikern (L6on
Say usw.) angeführt. In Staaten mit stark durchwühltem Partei-
leben — und der Parlamentarismus beruht ja auf den Parteikämpfen,
die, wenn nicht ausgeartet, eine Garantie seiner zweckmäßigen
Funktion bilden — ist ihrer Meinung nach nicht darauf zu rechnen,
daß die Einkommen gerecht und proportionell besteuert werden,
denn die am Ruder befindliche Partei wird ihren Anhängern gegen-
über stets nachsichtig, der Opposition gegenüber stets verfolgungs-
süchtig und hartherzig sein. Unzweifelhaft herrscht die Gefahr
vor, daß der politische Gegensatz und Haß zu dem Bestreben führen,
die Gegner auf dem Gebiete der Besteuerung zu verfolgen, doch
kann dies bei der Einkommensteuer eben nur bis zu der Grenze
geschehen, daß sich die Gegner zu richtigen Steuerbekenntnissen
nötigen. Über diese Grenze hinaus kann niemand besteuert werden,
da genügende Rechtsmittel zur Verfügung stehen, mit deren Hilfe
der einzelne die Gefahr der Übersteuerung von sich abwehren
kann. Es kann also niemand über seine Leistungsfähigkeit be-
steuert werden, wohl aber kann eine Disproportion eintreten, daß
die Angehörigen der Regierungsparteien nicht bis zu diesem Grade
in Anspruch genommen werden.
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