Full text: Finanzwissenschaft

35 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
widerspiegelt, dafür kann namentlich folgende Orientierung Stütz- 
punkte bieten. Überall werden die vom Produzenten erzeugte und 
von ihm und seiner Familie verbrauchten Produkte ins Einkommen 
eingerechnet. Hiervon finden sich nur wenig Abweichungen. Hin- 
sichtlich des Nutzvermögens wird überall die im eigenen Hause 
benutzte Wohnung in das Einkommen eingerechnet. Die Benutzung 
anderer Bestandteile des Nutzvermögens, so Kleider, Wäsche, 
Mobiliar, wird in der Regel in das Einkommen nicht eingerechnet, 
was auch. begreiflich ist. Einzelne Gesetze heben dies speziell her- 
vor. Die von dritten Personen gewährten unentgeltlichen Leistungen 
werden in das Einkommen eingerechnet, so Naturalien, Wohnung, 
Amtskleidung usw. Eine wichtige Frage bildet die Berücksichtigung 
der Wertsteigerungen und Wertminderungen; hierher gehören 
namentlich die sogenannten konjekturalen Gewinne und Verluste. 
Obwohl lange im Dunkeln tappend, hat sich dann die Auffassung 
Wege gebahnt, daß sofern diese Gewinne bzw. Verluste tatsächlich 
realisiert werden, diese bei der Feststellung des Einkommens des 
betreffenden Jahres in Rechnung zu ziehen sind. Doch ist hierbei 
noch ein Moment ins Auge zu fassen, nämlich ob diese Gewinne 
nicht den Gegenstand einer speziellen Steuer bilden, in welchem 
Falle die Hinzurechnung zum Einkommen den Charakter der 
Doppelbesteuerung besitzen würde. Dasselbe Prinzip gilt auch für 
Erbschaften, Vermächtnisse; auch diese wären prinzipiell in das 
Einkommen des betreffenden-Jahres einzubeziehen, sofern sie jedoch 
Gegenstand einer selbständigen Steuer bilden, bleiben sie bei Be- 
steuerung des Einkommens unberücksichtigt. Auch Lotteriegewinne 
bilden in der Regel den Gegenstand einer selbständigen Steuer und 
kommen daher bei der Einkommensteuer nicht in Betracht. 
8. Relativitätsmoment. Bei Beurteilung der Einkommen- 
steuer tritt uns häufig jenes logisch falsche Vorgehen entgegen, daß 
man dieselbe, an sich betrachtet, wegen ihrer Unvollkommenheit 
verurteilt. Das wäre richtig, wenn die anderen Steuern vollkommen 
wären. Nun sehen wir jedoch, daß jede steuerliche Konzeption, 
mag sie in der Theorie noch so richtig sein, in der Praxis nur sehr 
unvollkommen zu verwirklichen ist. Der Unterschied besteht haupt- 
sächlich darin, daß wir bei der Einkommensteuer häufig daran er- 
innert werden, während bei den Ertragssteuern deren Unvollkommen- 
heiten leichter in Vergessenheit geraten, da dieselben auf längere 
Zeit festgestellt werden. 
Namentlich die Einkommensteuer ist es, deren Funktion in 
engem Zusammenhange steht mit den sonstigen Verhältnissen des 
Volkes, mit dessen wirtschaftlicher Entwicklung, staatlichem Selbst- 
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