35 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
widerspiegelt, dafür kann namentlich folgende Orientierung Stütz-
punkte bieten. Überall werden die vom Produzenten erzeugte und
von ihm und seiner Familie verbrauchten Produkte ins Einkommen
eingerechnet. Hiervon finden sich nur wenig Abweichungen. Hin-
sichtlich des Nutzvermögens wird überall die im eigenen Hause
benutzte Wohnung in das Einkommen eingerechnet. Die Benutzung
anderer Bestandteile des Nutzvermögens, so Kleider, Wäsche,
Mobiliar, wird in der Regel in das Einkommen nicht eingerechnet,
was auch. begreiflich ist. Einzelne Gesetze heben dies speziell her-
vor. Die von dritten Personen gewährten unentgeltlichen Leistungen
werden in das Einkommen eingerechnet, so Naturalien, Wohnung,
Amtskleidung usw. Eine wichtige Frage bildet die Berücksichtigung
der Wertsteigerungen und Wertminderungen; hierher gehören
namentlich die sogenannten konjekturalen Gewinne und Verluste.
Obwohl lange im Dunkeln tappend, hat sich dann die Auffassung
Wege gebahnt, daß sofern diese Gewinne bzw. Verluste tatsächlich
realisiert werden, diese bei der Feststellung des Einkommens des
betreffenden Jahres in Rechnung zu ziehen sind. Doch ist hierbei
noch ein Moment ins Auge zu fassen, nämlich ob diese Gewinne
nicht den Gegenstand einer speziellen Steuer bilden, in welchem
Falle die Hinzurechnung zum Einkommen den Charakter der
Doppelbesteuerung besitzen würde. Dasselbe Prinzip gilt auch für
Erbschaften, Vermächtnisse; auch diese wären prinzipiell in das
Einkommen des betreffenden-Jahres einzubeziehen, sofern sie jedoch
Gegenstand einer selbständigen Steuer bilden, bleiben sie bei Be-
steuerung des Einkommens unberücksichtigt. Auch Lotteriegewinne
bilden in der Regel den Gegenstand einer selbständigen Steuer und
kommen daher bei der Einkommensteuer nicht in Betracht.
8. Relativitätsmoment. Bei Beurteilung der Einkommen-
steuer tritt uns häufig jenes logisch falsche Vorgehen entgegen, daß
man dieselbe, an sich betrachtet, wegen ihrer Unvollkommenheit
verurteilt. Das wäre richtig, wenn die anderen Steuern vollkommen
wären. Nun sehen wir jedoch, daß jede steuerliche Konzeption,
mag sie in der Theorie noch so richtig sein, in der Praxis nur sehr
unvollkommen zu verwirklichen ist. Der Unterschied besteht haupt-
sächlich darin, daß wir bei der Einkommensteuer häufig daran er-
innert werden, während bei den Ertragssteuern deren Unvollkommen-
heiten leichter in Vergessenheit geraten, da dieselben auf längere
Zeit festgestellt werden.
Namentlich die Einkommensteuer ist es, deren Funktion in
engem Zusammenhange steht mit den sonstigen Verhältnissen des
Volkes, mit dessen wirtschaftlicher Entwicklung, staatlichem Selbst-
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