Full text: Finanzwissenschaft

D. VI. Abschnitt. Die Verzehrungssteuern. 14 
bewußtsein, der politischen Reife und dem Verwaltungssystem. Die 
Einkommensteuer vermag überhaupt nur bei einem höheren Grade 
der volkswirtschaftlichen Entwicklung und der stärkeren Entfaltung 
des staatsbürgerlichen Pflichtbewußtseins günstigere Resultate auf- 
zuweisen. Mit Recht weist Leroy-Beaulieu darauf hin, daß 
das betreffende Volk entweder sehr opferwillig sein muß, oder muß 
es an die KEinmischung des Staates gewöhnt sein, denn dort, wo 
auf die Genauigkeit der Steuerbekenntnisse nicht gerechnet werden 
kann, wird es Aufgabe der staatlichen Organe sein, den wahren 
Stand der Einkommen zu erforschen. Wo auf keinen dieser Mo- 
mente gerechnet werden kann, dort wird die Einkommensteuer nur 
geringe Resultate ergeben und die Verteilung der Steuerlast wird 
große Ungleichheiten aufweisen, nach dem verschiedenen Grade 
der Gewissenhaftigkeit der Steuerpflichtigen. Die Einmischung der 
staatlichen Organe hinwieder bringt die Gefahr mit sich, daß: deren 
Nachforschungen dem Publikum große Belästigung verursachen. 
Es ergibt sich hieraus, daß die Garantien des Erfolges bei der Ein- 
kommensteuer in hohem Maße von dem Charakter und der politischen 
Reife des Volkes abhängen. 
VI. Abschnitt. 
Die Verzehrungssteuern. 
1. Einkommen und Verzehrung. Wenn wir davon aus- 
gehen, daß jeder im Maße seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet ist 
die Staatslasten zu tragen, ist es unzweifelhaft, daß dieses Ziel 
besser zu erreichen ist, wenn das Einkommen zum Ausgangspunkt 
gewählt wird. Denn es ist unzweifelhaft, daß das Verhältnis von 
Einkommen und Verbrauch bei verschiedenen Individuen sehr ver- 
schieden ist. Abgesehen von solchen Fällen, wo die Konsumtion 
größer ist als das Einkommen, dürfte in den meisten Fällen Ein- 
kommen und Auskommen sich die Wagschale halten, equale Größen 
sein; in zahlreichen Fällen nimmt die Lebenshaltung nur einen be- 
scheidenen Teil des Einkommens in Anspruch und dieser Teil kann 
wieder sehr verschieden sein; solchen Fällen, in welchen die Aus- 
gaben fünf Zehntel des Einkommens betragen, stehen zum Beispiel 
Fälle gegenüber, in denen sie bloß ein Zehntel betragen. Hier würde 
also das Prinzip der Proportionalität der Besteuerung selbst in dem 
Falle nicht zur Geltung kommen, wenn der gesamte Konsum Basis 
der Besteuerung bildete. Wie große Differenzen müssen nun dort 
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