D. VI. Abschnitt. Die Verzehrungssteuern. 14
bewußtsein, der politischen Reife und dem Verwaltungssystem. Die
Einkommensteuer vermag überhaupt nur bei einem höheren Grade
der volkswirtschaftlichen Entwicklung und der stärkeren Entfaltung
des staatsbürgerlichen Pflichtbewußtseins günstigere Resultate auf-
zuweisen. Mit Recht weist Leroy-Beaulieu darauf hin, daß
das betreffende Volk entweder sehr opferwillig sein muß, oder muß
es an die KEinmischung des Staates gewöhnt sein, denn dort, wo
auf die Genauigkeit der Steuerbekenntnisse nicht gerechnet werden
kann, wird es Aufgabe der staatlichen Organe sein, den wahren
Stand der Einkommen zu erforschen. Wo auf keinen dieser Mo-
mente gerechnet werden kann, dort wird die Einkommensteuer nur
geringe Resultate ergeben und die Verteilung der Steuerlast wird
große Ungleichheiten aufweisen, nach dem verschiedenen Grade
der Gewissenhaftigkeit der Steuerpflichtigen. Die Einmischung der
staatlichen Organe hinwieder bringt die Gefahr mit sich, daß: deren
Nachforschungen dem Publikum große Belästigung verursachen.
Es ergibt sich hieraus, daß die Garantien des Erfolges bei der Ein-
kommensteuer in hohem Maße von dem Charakter und der politischen
Reife des Volkes abhängen.
VI. Abschnitt.
Die Verzehrungssteuern.
1. Einkommen und Verzehrung. Wenn wir davon aus-
gehen, daß jeder im Maße seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet ist
die Staatslasten zu tragen, ist es unzweifelhaft, daß dieses Ziel
besser zu erreichen ist, wenn das Einkommen zum Ausgangspunkt
gewählt wird. Denn es ist unzweifelhaft, daß das Verhältnis von
Einkommen und Verbrauch bei verschiedenen Individuen sehr ver-
schieden ist. Abgesehen von solchen Fällen, wo die Konsumtion
größer ist als das Einkommen, dürfte in den meisten Fällen Ein-
kommen und Auskommen sich die Wagschale halten, equale Größen
sein; in zahlreichen Fällen nimmt die Lebenshaltung nur einen be-
scheidenen Teil des Einkommens in Anspruch und dieser Teil kann
wieder sehr verschieden sein; solchen Fällen, in welchen die Aus-
gaben fünf Zehntel des Einkommens betragen, stehen zum Beispiel
Fälle gegenüber, in denen sie bloß ein Zehntel betragen. Hier würde
also das Prinzip der Proportionalität der Besteuerung selbst in dem
Falle nicht zur Geltung kommen, wenn der gesamte Konsum Basis
der Besteuerung bildete. Wie große Differenzen müssen nun dort
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