D. VI. Abschnitt. Die Verzehrungssteuern. 305
die Macht der Selbstbesteuerung sehr leicht zu beurteilen ist aus
der Tatsache, daß unzählige Reisende Waren über die Grenze
bringen, ohne bei der Zollrevision dieselben anzugeben. Auch die
Zahl der Gesetzesübertretungen geben hierüber Aufschluß. So viel
ist gewiß, daß niemand bloß aus dem Triebe der Selbstbesteuerung
konsumiert, selbst wenn er überzeugt ist, daß ihn die Ertragssteuern
nur wenig belasten. Wer konsumiert, tut es, weil er konsumieren
will, nicht aber, weil er sich besteuern will. Die Besteuerung ist
eine unvermeidliche Folge der Konsumtion also mehr Zwangs-
leistung als Selbstbestimmung. Oft ist die Konsumtion eine Folge
des Zwanges, weil sonst andere Leistungen nicht zu erhalten sind.
Viele bestellen in Gasthäusern geistige Getränke, Wein, Bier, weil
sie sonst nicht bedient würden (Weinzwang). Auch hier kann nicht
von freiwilliger Selbstbesteuerung die Rede sein.
Der Charakter der Selbstbesteuerung prägt sich mehr in jenen
Fällen aus, die mit den namentlich infolge des Weltkrieges ein-
geführten Steuern zusammenhängen, wo nämlich nur die teureren
Sorten gewisser Waren zur Steuer herangezogen wurden. Hier ist
es dem Individuum möglich, der Steuer zu entgehen, wenn es sich
mit den billigeren Sorten begnügt. Der Ankauf von teureren
Sorten kann also als ein Akt der Selbstbesteuerung betrachtet
werden.
Auch die Erleichterung der Steuerlast ist vermittels der Ver-
zehrungssteuern nur schwer zu erreichen, denn der Umstand, daß
ein Verbrauch erfolgt oder nicht, ist oft Folge von außer dem
Willenskreis des Individuums liegenden Umständen ‚ welchen sich
dasselbe nicht entziehen kann. Sofern durch Ertragssteuern usw.
schwerer belastete Personen in der Tat dem Verbrauch des einen
oder anderen Gegenstandes entsagen, dann sind sie im Verhältnis
zu anderen von der Steuer befreit, müssen aber natürlich auch
auf die Bedürfnisbefriedigung verzichten, welcher der betreffende
Gegenstand dient, wodurch oft größere Interessen geschädigt wer-
den, jedenfalls aber der Umfang des Verbrauches resp. Genusses
eingeschränkt wird.
Was nun die Individualisierung, beziehungsweise die indivi-
dualisierende Wirkung der Verzehrungssteuern betrifft, so würde
die Zweckmäßigkeit dieser Steuern darauf beruhen, daß der Staat
durch die Ertragssteuern nur die durchschnittliche Steuerkraft in
Anspruch nimmt, die aber in einzelnen Fällen sehr verschiedene
Verhältnisse individuellen Charakters decken. In der Tat ver-
mag der Staat selbst bei der Einkommensteuer, geschweige denn
bei den Ertragssteuern die streng interpretierte Steuerfähigkeit
Mm