Full text: Finanzwissenschaft

D. VI. Abschnitt. Die Verzehrungssteuern. 305 
die Macht der Selbstbesteuerung sehr leicht zu beurteilen ist aus 
der Tatsache, daß unzählige Reisende Waren über die Grenze 
bringen, ohne bei der Zollrevision dieselben anzugeben. Auch die 
Zahl der Gesetzesübertretungen geben hierüber Aufschluß. So viel 
ist gewiß, daß niemand bloß aus dem Triebe der Selbstbesteuerung 
konsumiert, selbst wenn er überzeugt ist, daß ihn die Ertragssteuern 
nur wenig belasten. Wer konsumiert, tut es, weil er konsumieren 
will, nicht aber, weil er sich besteuern will. Die Besteuerung ist 
eine unvermeidliche Folge der Konsumtion also mehr Zwangs- 
leistung als Selbstbestimmung. Oft ist die Konsumtion eine Folge 
des Zwanges, weil sonst andere Leistungen nicht zu erhalten sind. 
Viele bestellen in Gasthäusern geistige Getränke, Wein, Bier, weil 
sie sonst nicht bedient würden (Weinzwang). Auch hier kann nicht 
von freiwilliger Selbstbesteuerung die Rede sein. 
Der Charakter der Selbstbesteuerung prägt sich mehr in jenen 
Fällen aus, die mit den namentlich infolge des Weltkrieges ein- 
geführten Steuern zusammenhängen, wo nämlich nur die teureren 
Sorten gewisser Waren zur Steuer herangezogen wurden. Hier ist 
es dem Individuum möglich, der Steuer zu entgehen, wenn es sich 
mit den billigeren Sorten begnügt. Der Ankauf von teureren 
Sorten kann also als ein Akt der Selbstbesteuerung betrachtet 
werden. 
Auch die Erleichterung der Steuerlast ist vermittels der Ver- 
zehrungssteuern nur schwer zu erreichen, denn der Umstand, daß 
ein Verbrauch erfolgt oder nicht, ist oft Folge von außer dem 
Willenskreis des Individuums liegenden Umständen ‚ welchen sich 
dasselbe nicht entziehen kann. Sofern durch Ertragssteuern usw. 
schwerer belastete Personen in der Tat dem Verbrauch des einen 
oder anderen Gegenstandes entsagen, dann sind sie im Verhältnis 
zu anderen von der Steuer befreit, müssen aber natürlich auch 
auf die Bedürfnisbefriedigung verzichten, welcher der betreffende 
Gegenstand dient, wodurch oft größere Interessen geschädigt wer- 
den, jedenfalls aber der Umfang des Verbrauches resp. Genusses 
eingeschränkt wird. 
Was nun die Individualisierung, beziehungsweise die indivi- 
dualisierende Wirkung der Verzehrungssteuern betrifft, so würde 
die Zweckmäßigkeit dieser Steuern darauf beruhen, daß der Staat 
durch die Ertragssteuern nur die durchschnittliche Steuerkraft in 
Anspruch nimmt, die aber in einzelnen Fällen sehr verschiedene 
Verhältnisse individuellen Charakters decken. In der Tat ver- 
mag der Staat selbst bei der Einkommensteuer, geschweige denn 
bei den Ertragssteuern die streng interpretierte Steuerfähigkeit 
Mm
	        
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