E. IV. Abschnitt. Die Steuereintreibung. A
Absicht nicht nachweisbar ist, da das Vergehen häufig in Unwissen-
heit, Nachlässigkeit, Ungewißheit seinen Grund hat. Im allgemeinen
ist es gewiß, daß die Zahl der Steuervergehen um so geringer sein
wird, je besser und klarer die Steuergesetze sind. Wenn die Steuer-
zahler von der Gerechtigkeit der Besteuerung überzeugt sind, wenn
die Steuergesetze klar und verständlich !) sind, dann wird die Zahl
der Steuervergehen geringer sein.
Namentlich zwei Arten der Steuervergehen sind zu unter-
scheiden: a) Unterlassung der vorgeschriebenen Steuererklärungen,
namentlich aber Verheimlichung von Steuerobjekten, und b) falsche
Angaben. Diese Steuervergehen werden als Steuerdefrau-
dationen bezeichnet. Sind die falschen Angaben mit Fälschung
von Geschäftsbüchern verbunden, so entsteht der Begriff des
Steuerbetruges?). Der durch das Steuervergehen der Staats-
kasse verursachte Schaden bildet die Steuerverkürzung. Die
Unterlassung obligatorischer Anmeldungen, Verheimlichung von
Steuerobjekten kommen hauptsächlich bei den indirekten Steuern
vor, dagegen falsche Steuererklärungen bei den direkten Steuern.
Die Steuervergehen werden in der Regel mit Geldstrafen,
Konfiskation der verheimlichten Gegenstände bestraft, welch erstere
bei Rückfall und bei erschwerenden Umständen sich erhöhen. In
gewissen gravierenden Fällen und bei Undurchführbarkeit der Geld-
strafe tritt Freiheitsstrafe ein.
Was die Kompetenzfrage betrifft, so ist es gewiß, daß die
Steuervergehen eigentlich vor die ordentlichen Gerichte gehören;
dies verlangt nicht nur die Natur der Sache, sondern dies erfordert
auch der steuerliche Gesichtspunkt, daß diese Vergehen mit anderen
Vergehen gleichgestellt werden und von den Staatsorganen und der
öffentlichen Meinung nicht nachsichtiger, lauer beurteilt werden 3)
Trotzdem gehören die Steuervergehen in den meisten Staaten noch
zur Kompetenz der Verwaltungsorgane.
*) Ein englischer Schriftsteller weist darauf hin, daß wenn auch die Ein-
kommensteuer im Kriege bedeutend erhöht wurde, so bietet es doch einigen
Trost, daß das neue Gesetz wenigstens viel klarer ist als die alten unverständ-
lichen Gesetze.
?) Richtigere Festsetzung des Begriffes des Steuerbetruges durch Wagner
gegenüber Stein siehe Wagner, Finanzwissenschaft II.
?) „Wem es ernst ist mit der sittlichen Natur des Staates und wer diese
auch im Steuerwesen verwirklicht sehen will, muß verlangen, daß der Steuer-
behörde keine geringeren Befugnisse zustehen, als dem Untersuchungsrichter“
(Vock e). — „Nicht ein prinzipieller, aber ein bemerkenswerter faktischer Unter-
schied trennt (das Gebiet der Steuern) von dem übrigen Strafrecht. Es ist die
verhältnismäßig große Milde der Strafen, mit welcher der heutige Staat den
Steuerbetrug in Würdigung der Verbreitung der staatsbürgerlichen Schwachheit
behandelt“ (Cohn, System der Finanzwissenschaft S. 530).
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.
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