Full text: Finanzwissenschaft

F. I. Abschnitt. Die Grundsteuer. 411 
ursprüngliche Grundsteuer (Land tax) ablösbar gemacht, da der 
Zusammenhang mit dem Ertrag aufgehört hatte. Überdies sollte 
durch die Ablösung der Zweck erreicht werden, den Kurs der 
Staatspapiere zu festigen, da die Ablösungssumme in Staatspapieren 
erlegt wurde. Gegenwärtig wird die Besteuerung der Grundrente 
mittels Skala A und B der Einkommenssteuer erreicht. In Frank- 
reich, wo infolge der Mißbräuche des ancien r6gime das alte Steuer- 
system unerträglich geworden war, glaubte man den Lehren der 
Physiokraten gemäß das Heil in der Grundsteuer zu finden, und 
führte dieselbe im Jahre 1790 ein. Im Jahre 1807 wurde die An- 
legung des Katasters angeordnet; der Kataster wurde 1870 vollendet. 
Die Grundsteuer ist Repartitionssteuer und infolge vielfacher Klagen 
wird die Steuer nicht auf Grund des Katasters, sondern mit dessen 
Zuhilfenahme festgesetzt. Die Grundsteuer ist auch hier allmählich 
im Verhältnis zu den anderen Steuern zurückgeblieben und be- 
trägt einige Prozente der Staatseinnahmen. In Preußen wurde 
die Grundsteuer im Jahre 1861 systemisiert, während gleichzeitig 
die Steuerfreiheit der Adeligen aufhörte. Die Grundsteuer war 
kontingentiert und wurde mittels Repartition veranlagt, aber in 
Prozenten. Sie betrug beiläufig 3 Prozent der Staatseinnahmen. 
Gegenwärtig ist sie der Selbstverwaltung überlassen. In Österreich 
ist die Geschichte der Grundsteuer die Geschichte der Durch- 
führung des Katasters und beginnt vom Censimento milanese (1718) 
abgesehen, mit Maria Theresia. Die Anlegung des eigentlichen 
Katasters wurde im Jahre 1817 angeordnet nach jenen Prinzipien, 
welche im wesentlichen auch heute noch maßgebend sind. Der 
Kataster wurde als ständiger Kataster geplant auf Grund von 
spezieller Vermessung, mit Berücksichtigung des auf Grund von 
Kultur- und Bonitätsklassen berechneten Ertrages. Da man aber 
bald einsah, daß die Anfertigung dieses Werkes viele Jahre in 
Anspruch nehmen wird, so wurde, wie oben erwähnt, vorläufig die 
Anlegung des Grundsteuerprovisoriums angeordnet. In Ungarn 
wurde die Grundsteuer im Jahre 1850 durch die absolutistische 
Regierung eingeführt; nach Wiederherstellung der Verfassung bei- 
behalten. Mit Gesetzartikel VIII vom Jahre 1875 wurde die Grund- 
steuer reformiert und im Jahre 1909 wurde eine Rektifikation 
angeordnet, um die Steuer mit dem Ertrage besser in Einklang 
zu bringen. 
4. Vermögenszuwachs. Die englische Volkswirtschafts- 
lehre hat seit Ricardo die Grundrente und den unverdienten Ver- 
mögenszuwachs („unearned inerement“) oft zum Gegenstand der 
Kritik gemacht, die bis zur Forderung der Verstaatlichung des
	        
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