F. I. Abschnitt. Die Grundsteuer. 411
ursprüngliche Grundsteuer (Land tax) ablösbar gemacht, da der
Zusammenhang mit dem Ertrag aufgehört hatte. Überdies sollte
durch die Ablösung der Zweck erreicht werden, den Kurs der
Staatspapiere zu festigen, da die Ablösungssumme in Staatspapieren
erlegt wurde. Gegenwärtig wird die Besteuerung der Grundrente
mittels Skala A und B der Einkommenssteuer erreicht. In Frank-
reich, wo infolge der Mißbräuche des ancien r6gime das alte Steuer-
system unerträglich geworden war, glaubte man den Lehren der
Physiokraten gemäß das Heil in der Grundsteuer zu finden, und
führte dieselbe im Jahre 1790 ein. Im Jahre 1807 wurde die An-
legung des Katasters angeordnet; der Kataster wurde 1870 vollendet.
Die Grundsteuer ist Repartitionssteuer und infolge vielfacher Klagen
wird die Steuer nicht auf Grund des Katasters, sondern mit dessen
Zuhilfenahme festgesetzt. Die Grundsteuer ist auch hier allmählich
im Verhältnis zu den anderen Steuern zurückgeblieben und be-
trägt einige Prozente der Staatseinnahmen. In Preußen wurde
die Grundsteuer im Jahre 1861 systemisiert, während gleichzeitig
die Steuerfreiheit der Adeligen aufhörte. Die Grundsteuer war
kontingentiert und wurde mittels Repartition veranlagt, aber in
Prozenten. Sie betrug beiläufig 3 Prozent der Staatseinnahmen.
Gegenwärtig ist sie der Selbstverwaltung überlassen. In Österreich
ist die Geschichte der Grundsteuer die Geschichte der Durch-
führung des Katasters und beginnt vom Censimento milanese (1718)
abgesehen, mit Maria Theresia. Die Anlegung des eigentlichen
Katasters wurde im Jahre 1817 angeordnet nach jenen Prinzipien,
welche im wesentlichen auch heute noch maßgebend sind. Der
Kataster wurde als ständiger Kataster geplant auf Grund von
spezieller Vermessung, mit Berücksichtigung des auf Grund von
Kultur- und Bonitätsklassen berechneten Ertrages. Da man aber
bald einsah, daß die Anfertigung dieses Werkes viele Jahre in
Anspruch nehmen wird, so wurde, wie oben erwähnt, vorläufig die
Anlegung des Grundsteuerprovisoriums angeordnet. In Ungarn
wurde die Grundsteuer im Jahre 1850 durch die absolutistische
Regierung eingeführt; nach Wiederherstellung der Verfassung bei-
behalten. Mit Gesetzartikel VIII vom Jahre 1875 wurde die Grund-
steuer reformiert und im Jahre 1909 wurde eine Rektifikation
angeordnet, um die Steuer mit dem Ertrage besser in Einklang
zu bringen.
4. Vermögenszuwachs. Die englische Volkswirtschafts-
lehre hat seit Ricardo die Grundrente und den unverdienten Ver-
mögenszuwachs („unearned inerement“) oft zum Gegenstand der
Kritik gemacht, die bis zur Forderung der Verstaatlichung des