Zn 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Grundbesitzes führte (John Stuart Mill u. a.). Gewissermaßen
als Folge dieser Auffassungen ist die Weg- resp. Besteuerung des
Wertzuwachses zu betrachten, die im Jahre 1909 resp. 1910 in
England durchgeführt wurde. Die aus dem unverdienten Ver-
mögenszuwachs stammende Bereicherung wurde in vier Formen zur
Besteuerung herangezogen: 1. Wertzuwachssteuer (increment value
duty); 2. Heimfallssteuer (reversion duty); 3. Baugeländesteuer
(undeveloped land duty); 4. Bergwerksteuer (mineral rights duty).
Diese vier Formen des arbeitslosen Wertzuwachses sollen die be-
sonderen Arten der Ausbeutung des Grundeigentums einschränken.
Der Wertzuwachssteuer unterliegen nicht kleinere Grundbesitze
und Häuser, Spielplätze, und im allgemeinen die der landwirtschaft-
lichen Produktion dienenden Grundflächen insolange, als deren Wert
den Verkehrswert nicht übersteigt. Das Gesetz bringt jeden Wert-
zuwachs in Abzug, der auf Arbeit, Kapital, Unternehmertätigkeit zu-
rückzuführen ist, ferner sub titulo irrtümliche Festsetzung 10 Prozent.
Für die Besteuerung des Zuwachses an der Grundrente trat ins-
besondere Stuart Mill mit folgender Argumentation ein: „Nehmen
wir an, es gäbe ein Einkommen, welches beständig die Tendenz hat
zu steigen, ohne jede Tätigkeit und ohne jedes Opfer von seiten des
Eigentümers. Diese Eigentümer bilden eine Klasse der Gesellschaft,
die dank dem natürlichen Laufe der Dinge progressiv reicher wird,
bei vollständiger Passivität von ihrer Seite. In einem solchen Falle
ist es keine Verletzung der Prinzipien, auf denen das Privateigen-
tumsrecht beruht, wenn der Staat diesen Zuwachs an Reichtum
oder einen Teil desselben sich aneignet, so wie er entsteht. Der
Staat entzieht hierbei Niemandem etwas; es wäre dies nur eine
Verwendung eines Reichtumszuwachses, welcher Folge von Um-
ständen ist, zum Wohle der Gesellschaft, anstatt zu gewähren, daß
derselbe ein unverdientes Akzessorium zu den Reichtümern einer
speziellen Klasse bilde. Dies aber ist tatsächlich der Fall mit der
Grundrente“ *).
Auch in Deutschland fand die Wertzuwachssteuer bei Grund-
stücken Anwendung.
IL. Abschnitt.
Die Kapitalsteuer, Kapitalertragssteuer
und Kapitalrentensteuer.
1. Objekt. In der Reihe der Ertragssteuern findet auch die
Kapital- resp. Kapitalrentensteuer, Kapitalertragssteuer ihre Stelle,
!) a. a. O. 8. 492.
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