F. IV. Abschnitt. Die Besteuerung d. Unternehmergewinnes (Erwerbssteuern). 419
nehmens bestimmenden Faktoren, wird diese Steuerart am raschesten
den Charakter der persönlichen Steuer annehmen, und so bildet sie
gewissermaßen eine Station, die von der Ertragsbesteuerung zur
Einkommensbesteuerung hinüberführt. Die Unverläßlichkeit der
mit der Personalbesteuerung verbundenen Steuerbekenntnisse wird
jedoch bei dem im allgemeinen nicht immer gefestigten staatsbürger-
lichen Pflichtbewußtsein es geraten erscheinen lassen, den Charakter
der Ertragssteuer beizubehalten. In dieser Form zeigt diese Steuerart
zumeist folgende Einrichtung.
Das Objekt der Erwerbs- oder Unternehmungssteuer ist der
Erwerb, das Gewerbe, die Unternehmung; Steuerquelle ist der Unter-
nehmergewinn, gewöhnlich aber auch der aus der Verwendung des
eigenen Kapitals und der eigenen Arbeit entspringende Ertrag,
Sofern ein Abzug für die Zinsen des aufgewendeten fremden Kapitals
nicht gestattet ist, findet mit der Unternehmungssteuer auch eine
Besteuerung dieser Steuerquellen statt, woraus bei Existenz einer
speziellen Kapitalzinssteuer eine Doppelbesteuerung sich ergibt. Die
Steuerquelle wird auf Grund des vom Unternehmen gebotenen Er-
trages bestimmt. Gewöhnliches Verfahren ist die Einschätzung und
zwar in der Weise, daß der Ertrag oder der relative Ertrag der
verschiedenen Unternehmungen mit Hilfe gewisser Symptome be-
stimmt wird. Die große Verschiedenheit des Unternehmergewinnes,
die Vielheit der hier mitwirkenden Faktoren macht es erklärlich,
wenn einerseits von der Durchführung des Bekenntniszwanges ab-
gesehen wird, andererseits auch die Angabe der zur Berechnung des
Unternehmergewinnes dienenden Daten hauptsächlich im Interesse
der Schonung des Geschäftsgeheimnisses nicht verlangt wird, also
auf die Berechnung des Ertrages Verzicht geleistet werden muß,
In dieser Beziehung ist die Erwerbssteuer noch unvollkommener
als die Grundsteuer. Während nämlich der Kataster für jedes
einzelne Grundstück den Ertrag feststellt, dienen bei der Erwerbs-
steuer die gesammelten Daten resp. Symptome in der Regel nur
dazu, festzusetzen, ob das betreffende Unternehmen in eine höhere
oder niedere Steuerklasse rangiert werde. Doch unterliegt es keinem
Zweifel, daß bei der außerordentlichen Ausbreitung der Erwerbs-
tätigkeit und deren rascher Umgestaltung in unseren Tagen auf
dieser Grundlage ein entsprechender Einblick in die Ertragsverhält-
nisse des Unternehmens nicht gewonnen werden kann. Darum
bleibt die Erwerbssteuer in einem höchst unentwickelten Zustande
stecken, sie ist mehr Klassensteuer, als individuell berechnete Steuer,
was notwendigerweise mit sich führt, daß der Steuerfuß sehr mäßig
festgesetzt werde. Vollkommener kann die Erwerbssteuer nur dort
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