Full text: Finanzwissenschaft

F. IV. Abschnitt. Die Besteuerung d. Unternehmergewinnes (Erwerbssteuern). 419 
nehmens bestimmenden Faktoren, wird diese Steuerart am raschesten 
den Charakter der persönlichen Steuer annehmen, und so bildet sie 
gewissermaßen eine Station, die von der Ertragsbesteuerung zur 
Einkommensbesteuerung hinüberführt. Die Unverläßlichkeit der 
mit der Personalbesteuerung verbundenen Steuerbekenntnisse wird 
jedoch bei dem im allgemeinen nicht immer gefestigten staatsbürger- 
lichen Pflichtbewußtsein es geraten erscheinen lassen, den Charakter 
der Ertragssteuer beizubehalten. In dieser Form zeigt diese Steuerart 
zumeist folgende Einrichtung. 
Das Objekt der Erwerbs- oder Unternehmungssteuer ist der 
Erwerb, das Gewerbe, die Unternehmung; Steuerquelle ist der Unter- 
nehmergewinn, gewöhnlich aber auch der aus der Verwendung des 
eigenen Kapitals und der eigenen Arbeit entspringende Ertrag, 
Sofern ein Abzug für die Zinsen des aufgewendeten fremden Kapitals 
nicht gestattet ist, findet mit der Unternehmungssteuer auch eine 
Besteuerung dieser Steuerquellen statt, woraus bei Existenz einer 
speziellen Kapitalzinssteuer eine Doppelbesteuerung sich ergibt. Die 
Steuerquelle wird auf Grund des vom Unternehmen gebotenen Er- 
trages bestimmt. Gewöhnliches Verfahren ist die Einschätzung und 
zwar in der Weise, daß der Ertrag oder der relative Ertrag der 
verschiedenen Unternehmungen mit Hilfe gewisser Symptome be- 
stimmt wird. Die große Verschiedenheit des Unternehmergewinnes, 
die Vielheit der hier mitwirkenden Faktoren macht es erklärlich, 
wenn einerseits von der Durchführung des Bekenntniszwanges ab- 
gesehen wird, andererseits auch die Angabe der zur Berechnung des 
Unternehmergewinnes dienenden Daten hauptsächlich im Interesse 
der Schonung des Geschäftsgeheimnisses nicht verlangt wird, also 
auf die Berechnung des Ertrages Verzicht geleistet werden muß, 
In dieser Beziehung ist die Erwerbssteuer noch unvollkommener 
als die Grundsteuer. Während nämlich der Kataster für jedes 
einzelne Grundstück den Ertrag feststellt, dienen bei der Erwerbs- 
steuer die gesammelten Daten resp. Symptome in der Regel nur 
dazu, festzusetzen, ob das betreffende Unternehmen in eine höhere 
oder niedere Steuerklasse rangiert werde. Doch unterliegt es keinem 
Zweifel, daß bei der außerordentlichen Ausbreitung der Erwerbs- 
tätigkeit und deren rascher Umgestaltung in unseren Tagen auf 
dieser Grundlage ein entsprechender Einblick in die Ertragsverhält- 
nisse des Unternehmens nicht gewonnen werden kann. Darum 
bleibt die Erwerbssteuer in einem höchst unentwickelten Zustande 
stecken, sie ist mehr Klassensteuer, als individuell berechnete Steuer, 
was notwendigerweise mit sich führt, daß der Steuerfuß sehr mäßig 
festgesetzt werde. Vollkommener kann die Erwerbssteuer nur dort 
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