F. V. Abschnitt. Verkehrssteuern. 4.
einige jener Formen dargestellt werden, in welchen die Verkehrs-
steuern in Erscheinung treten.
Mit der großen Ausdehnung des Börsenverkehrs ergab sich die
Notwendigkeit einer speziellen Besteuerung des Börsen- und
Wertpapierverkehrs!). Das Steuerobjekt der Börsensteuer
ist der Börsenverkehr resp. der Verkehr in mobilen Werten und
die Emission von Wertpapieren. Die Berechtigung der Börsen-
steuer hat man auf verschiedene Motive zurückgeführt. Die Börsen-
steuer kann als ein Element, als eine Form der Vermögenssteuer
betrachtet werden. Sie kann als Gebühr betrachtet werden, als
Rückerstattung der Kosten, welche die Aufrechterhaltung der
Rechtsordnung, die für den Verkehr von primärer Wichtigkeit ist,
verursacht. Sie kann betrachtet werden als in strengem Sinne
genommene Verkehrssteuer, nämlich als Besteuerung des aus den
einzelnen Verkehrsakten sich ergebenden Einkommens. Manche
sehen in der Börsensteuer die Besteuerung eines neben dem ge
wöhnlichen Erwerb gewonnenen Einkommens oder eines außer-
ordentlichen konjekturalen Einkommens; endlich wird sie auch als
Ergänzungssteuer neben der Einkommensteuer charakterisiert. Un-
zweifelhaft kommt in der Forderung einer Besteuerung des Börsen-
verkehrs namentlich das Bestreben zum Ausdruck, daß die an der
Börse gewonnenen außerordentlichen Einkommen und Vermögen,
namentlich mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Besteuerung
derselben mittels anderer Steuern, der Steuer unterzogen werden
sollen und fehlt es auch nicht an dem gewiß nicht unbedingt be-
rechtigten, aber auch nicht ganz unberechtigten Bestreben, daß
gewisse Erscheinungen der Börsenspekulation als illegitim stigmatisiert
werden sollen. „Strafsteuer“ nannte Rießer die (1918) neuein-
geführte Börsensteuer, die der ganz unsinnigen Spekulation einen
Hemmschuh anlegen sollte, in der Debatte im Deutschen Reichs-
tage. Vergeblich wird von mancher Seite dieses ethische Moment
geleugnet, dasselbe übt auf die öffentliche Meinung entschieden
Einfluß aus. Auch kann dessen Berechtigung nicht gänzlich ge-
leugnet werden, obwohl gewiß die Besteuerung dem Übel nicht ab-
hilft. In manchen Kreisen hegte man auch die Hoffnung, daß die
Börsensteuer die Kapitalien dem Hypothekengeschäft zuführen
*) Wir reihen die Verkehrssteuer in die direkten Steuern ein, weil sie die
Steuerquelle in einem Momente des Werdens erfaßt, obwohl wie wir oben sahen,
dieselben oft den indirekten Steuern zugezählt werden. Einen vermittelnden
Standpunkt nimmt Wolf ein, der dieselben, sofern sie zu den Produktionskosten
gerechnet und vom Unternehmer überwälzt werden, zu den indirekten Steuern
rechnet, während ein anderer Teil zu den direkten Steuern gehört (Handbuch
der Politik, II. Bd.. S. 74 und 87).
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