Full text : Finanzwissenschaft

F, V. Abschnitt. Verkehrssteuern. 2
b) Die Berechtigung der Verkehrssteuer nach Lombarddarlehen
 liegt darin, daß bei diesen Darlehen das Spekulationsmoment
 eine große Rolle spielt. Oft entfallen hier große Gewinne
auf beide Teile.
c) Sehr allgemein ist die Besteuerung von Rechnungen
und Frachtbriefen in Form von Stempeln. Mit Rücksicht auf
den Mangel der Proportionalität und der Geringfügigkeit der Einnahmen
 kann diese Steuer kaum befürwortet werden.
d) Eine der wichtigsten Gruppen der Verkehrssteuer ist die
Besteuerung des Verkehrs in Immobilien. Es läßt sich nicht
behaupten, daß diese Steuer stets auf richtigen Voraussetzungen
fußt. Denn wenn es auch wahr ist, daß infolge des Verkehrs oft
Bereicherung eintritt, so kann dies doch nicht von jedem Verkehrsvorgang
 behauptet werden. Gerade die stärksten Individuen, in
deren Vermögen sich die Wertsteigerung langer Perioden anhäuft,
spielen im Verkehr selten eine Rolle. Auch gilt zu bemerken, daß
die Steuer manchmal den volkswirtschaftlich wünschenswerten Übergang
 der Immobilien erschwert.
e) Aber auch die auf den Verkehr von mobilen Gegenständen
 entfallende Steuer wird mit manchen Nachteilen verbunden
 sein. Dieselbe wird nur bei niedrigem Steuerfuß durchführbar
 sein, in diesem Falle aber bietet dieselbe nur einen geringen
 Ertrag. Das Bereicherungsmotiv ist hier noch weniger
berechtigt, als bei Immobilien. Überdies können ja die gesamten,
in beweglichen Gütern stattfindenden Verkehrserscheinungen überhaupt
 nicht verfolgt werden; die Steuer wird daher in der Regel
nur auf die gegen Urkunden erfolgenden Verkehrsakte veranlagt
werden, was wieder differentiell wirkt. Die Steuer eifert also
zur unmäßigen Ausdehnung des Formalismus an. Sie belästigt
mehr den kleinen Verkehr, als den großen, welcher sich ohnedies
derselben leichter entziehen kann.
f) Das Gebühren- oder Steueräquivalent zieht die
äußerste Konsequenz der Verkehrssteuer, indem sie davon ausgeht,
daß der Staat nicht nur die infolge des Verkehrs eintretende und
zu beobachtende Wertsteigerung in Anspruch nimmt, sondern diese
Wertsteigerung auch bei jenen Objekten annimmt, die nicht in
Verkehr treten, also bei jenen Gegenständen, die ihrer rechtlichen
Struktur nach dem Verkehr entzogen sind, die Güter extra commercium,
 wie Fideikommißgüter, Kirchengüter usw. Hier zieht
der Staat die äußersten Konsequenzen seines Besteuerungsrechtes,
indem er eine auf einem gewissen Symptom beruhende Steuer auch
dort veranlagt, wo dieses Symptom, nämlich der Verkehrsakt. fehlt.

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