Full text: Finanzwissenschaft

4 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
wird, wodurch die Landwirtschaft zu billigerem Kredit gelangen 
würde. 
Die Steuerquelle der Börsensteuer ist das aus den Börsen- 
geschäften fließende Einkommen, dessen Bemessung aber außer- 
ordentlich schwierig ist und so kann die Besteuerung bloß nach der 
Höhe der in Umlauf gebrachten Werte geschehen. In diesem Falle 
geschieht die Berechnung des Steuerbetrages nicht nach den ein- 
zelnen Geschäftsabschlüssen resp. deren Zahl, noch auch nach der 
Höhe des Gewinnes, sondern nach dem Betrage der Werte. Die 
Börsensteuer sichert nicht die Erfassung der steuerfähigsten Objekte, 
soferne dieselben seltener in Umlauf kommen. Auch insoferne ist 
die Börsensteuer unvollkommen, als sie solche Umsätze erfassen kann, 
die mit Verlust verbunden sind. Die Börsensteuer kann den Um- 
lauf von Spielpapieren steigern, da diese die Steuer leichter ver- 
schmerzen können. Alle diese Umstände, sowie die Rücksicht, daß 
der Verkehr nicht leide, oder fremde Börsen aufsuche, zwingen, den 
Steuerfuß niedrig zu halten, so daß der finanzielle Erfolg dieser 
Steuer ein bescheidener ist, und die auf eine Einschränkung des 
Börsenspiels gerichtete Absichten ihr Ziel ziemlich verfehlen. 
Die Börsensteuer wird entweder bloß von den an der Börse 
abgeschlossenen Geschäften oder von dem gesamten in Wertpapieren 
stattfindenden Verkehr bezahlt. Dies geschieht entweder in der 
Weise, daß jeder Börsenschluß abgestempelt oder jeder Schluß 
in ein amtliches Register eingetragen wird. Wo die Abwicklung 
der Börsengeschäfte besonderen Vereinen oder Instituten anvertraut 
ist, dort kann die Besteuerung durch deren Vermittelung geschehen. 
Die Börsensteuer kann auch auf die Börsenmakler ausgeworfen 
werden, die dann die Steuer auf ihre Parteien überwälzen. Auch 
wurde der Gedanke ventiliert, die ganze Börsensteuer der Börse selbst 
aufzulegen, in welchem Falle es das Interesse der einzelnen Börsen- 
mitglieder wäre, die Steuer unter sich verhältnismäßig zu verteilen. 
2. Sonstige Verkehrssteuern. Zu den Verkehrssteuern 
gehören noch: 
a) Die Besteuerung des Wechselverkehrs, sowie des Scheck- 
und Giroverkehrs gewinnt mit der Steigerung des wirtschaftlichen 
Lebens jedenfalls höhere Bedeutung. Doch entbehrt diese Steuer 
sowohl das Moment der Allgemeinheit, als das der Proportionalität. 
Soferne nur die höheren Sphären des Verkehrs Gegenstand dieser 
Steuer sind, kann das Vorhandensein der Steuerfähigkeit nicht ge- 
leugnet werden, obwohl dieselbe auch hier nur getrübt zum Aus- 
druck kommt. Jedenfalls kann nur ein staffelförmig ansteigender 
Steuerfuß gebilligt werden. 
DA
	        
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