4 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
wird, wodurch die Landwirtschaft zu billigerem Kredit gelangen
würde.
Die Steuerquelle der Börsensteuer ist das aus den Börsen-
geschäften fließende Einkommen, dessen Bemessung aber außer-
ordentlich schwierig ist und so kann die Besteuerung bloß nach der
Höhe der in Umlauf gebrachten Werte geschehen. In diesem Falle
geschieht die Berechnung des Steuerbetrages nicht nach den ein-
zelnen Geschäftsabschlüssen resp. deren Zahl, noch auch nach der
Höhe des Gewinnes, sondern nach dem Betrage der Werte. Die
Börsensteuer sichert nicht die Erfassung der steuerfähigsten Objekte,
soferne dieselben seltener in Umlauf kommen. Auch insoferne ist
die Börsensteuer unvollkommen, als sie solche Umsätze erfassen kann,
die mit Verlust verbunden sind. Die Börsensteuer kann den Um-
lauf von Spielpapieren steigern, da diese die Steuer leichter ver-
schmerzen können. Alle diese Umstände, sowie die Rücksicht, daß
der Verkehr nicht leide, oder fremde Börsen aufsuche, zwingen, den
Steuerfuß niedrig zu halten, so daß der finanzielle Erfolg dieser
Steuer ein bescheidener ist, und die auf eine Einschränkung des
Börsenspiels gerichtete Absichten ihr Ziel ziemlich verfehlen.
Die Börsensteuer wird entweder bloß von den an der Börse
abgeschlossenen Geschäften oder von dem gesamten in Wertpapieren
stattfindenden Verkehr bezahlt. Dies geschieht entweder in der
Weise, daß jeder Börsenschluß abgestempelt oder jeder Schluß
in ein amtliches Register eingetragen wird. Wo die Abwicklung
der Börsengeschäfte besonderen Vereinen oder Instituten anvertraut
ist, dort kann die Besteuerung durch deren Vermittelung geschehen.
Die Börsensteuer kann auch auf die Börsenmakler ausgeworfen
werden, die dann die Steuer auf ihre Parteien überwälzen. Auch
wurde der Gedanke ventiliert, die ganze Börsensteuer der Börse selbst
aufzulegen, in welchem Falle es das Interesse der einzelnen Börsen-
mitglieder wäre, die Steuer unter sich verhältnismäßig zu verteilen.
2. Sonstige Verkehrssteuern. Zu den Verkehrssteuern
gehören noch:
a) Die Besteuerung des Wechselverkehrs, sowie des Scheck-
und Giroverkehrs gewinnt mit der Steigerung des wirtschaftlichen
Lebens jedenfalls höhere Bedeutung. Doch entbehrt diese Steuer
sowohl das Moment der Allgemeinheit, als das der Proportionalität.
Soferne nur die höheren Sphären des Verkehrs Gegenstand dieser
Steuer sind, kann das Vorhandensein der Steuerfähigkeit nicht ge-
leugnet werden, obwohl dieselbe auch hier nur getrübt zum Aus-
druck kommt. Jedenfalls kann nur ein staffelförmig ansteigender
Steuerfuß gebilligt werden.
DA