4 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Die einzige Berechtigung dieser Steuer beruht darauf, daß die
durch die Steuer getroffenen Gegenstände in der Regel große
Steuerkraft besitzen. Gleichzeitig ist dies eine jener Steuern, die
kaum überwälzt werden kann. Das Gebührenäquivalent wird ent-
weder periodisch, z. B. von zehn zu zehn Jahren gezahlt oder
nimmt es die Form einer jährlichen Steuer an; im ersten Falle
besitzt sie noch einigermaßen ihren ursprünglichen Charakter, da
die Besteuerung der Voraussetzung zugeschrieben werden kann, daß
die Vermögensteile von zehn zu zehn Jahren durchschnittlich von
einer Hand in die andere übergehen; als jährliche Steuer aber
verliert sie selbst diesen letzten Schein der Berechtigung. Zum
mindesten wäre zu berechnen, in welchem Zeitraum die Vermögens-
gegenstände durchschnittlich in Verkehr treten, welches die durch-
schnittliche Wertsteigerung, und auf diesem Grunde müßte das
Gebührenäquivalent berechnet werden. Am zweckmäßigsten er-
scheint die Umwandlung des Gebührenäquivalents in eine Wert-
zuwachssteuer.
g) Von den Versicherungsgeschäften kann nur bei
jenen von einer gewissen Berechtigung der Verkehrssteuer die Rede
sein, welche in der Tat eine höhere Steuerkraft verraten. Hierher
gehört namentlich die Lebensversicherung, und zwar sowohl die
Kapitals- als die Rentenversicherung, zum Teil auch die Versiche-
rung des mobilen Vermögens. Besonders dann ist diese Besteue-
rung gerechtfertigt, wenn die Inanspruchnahme der stärkeren
Steuerkräfte durch Einkommen- und Vermögenssteuern nicht durch-
geführt ist. Dort aber, wo die Versicherung im Dienste der zur
Vermögensbildung und Bedürfnisbefriedigung schwachen Arbeits-
einkommen steht, befindet sich die Besteuerung der Versicherung
im Gegensatze zu den Prinzipien der Sozialpolitik und der Pro-
portionalität. Auch die Besteuerung der die Produktivkräfte ver-
nichtenden Schäden und Unfälle ist nicht berechtigt, da die gezahlten
Prämien als Produktionskosten des betreffenden Produktionszweiges
betrachtet werden müssen.
h) Die hier behandelten Verkehrssteuern sind Steuern auf den
Vermögensverkehr. In die Reihe der Verkehrssteuern zählt man
oft, obwohl einigermaßen auch den Charakter der Verzehrungs-
steuer besitzend, die in mehreren Staaten eingeführte Steuer auf
Eisenbahn- und Dampfschiffsverkehr, also auf den
Ortsverkehr. Diese Steuer läßt sich kaum verteidigen, da der
Ortswechsel weder von Personen noch von Waren Steuerkraft
verrät. Mit demselben Rechte könnte auch jeder andere Orts-
wechsel besteuert werden. Zu dieser Besteuerung verführt nament-
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