F. V. Abschnitt. Verkehrssteuern. 427
lich der Umstand, daß hierdurch größere Einnahmen zu gewinnen
sind und zwar durch Inanspruchnahme weniger Steuerzahler, da
die Eisenbahn- und Dampfschiffsgesellschaften die Steuer an Stelle
der Reisenden oder Verfrachter bezahlen und dieselbe auf diese
in dem erhöhten Preis überwälzen. Diese Steuer hat aber auch
nachteilige Wirkungen auf die Volkswirtschaft, da dieselbe die
Konkurrenzverhältnisse einzelner Orte, ja ganzer Landesteile ver-
ändert, gewisse Orte, Gegenden und gewisse Transporte begünstigt,
namentlich die in der Nähe großer Zentren liegenden Gegenden,
dagegen die von größerer Ferne oder öfters zu transportierenden
Waren schwerer trifft, wodurch gerade das gegenteilige Resultat
erreicht wird, als eigentlich das moderne Verkehrssystem anstrebt,
nämlich den Einfluß der Entfernung möglichst zu eliminieren resp.
zu reduzieren. Der Einfluß dieser Steuer wird sich demzufolge
auch auf dem Gebiete der Produktion und Konsumtion fühlbar
machen. Ein Fehler dieser Steuer ist auch, daß dieselbe weder
mit dem Werte der Waren noch mit dem aus dem Verkehr er-
warteten Vorteil in Verhältnis steht. Die meisten Staaten haben
diese Steuer zum mindesten infolge des Krieges eingeführt (Deut-
sches Verkehrssteuergesetz vom 1. August 1917).
i) Eine der berechtigtesten Arten der Verkehrssteuer ist die
Besteuerung der Spiele, Glücksspiele, Wetten, der auf das
Spiel verwendeten und der dem Spielzufall zu verdankenden Be-
träge. Die Besteuerung dieser Beträge besitzt mehr den Charakter
der Besteuerung eines Genusses, der durch jedes Spiel gewährten
Zerstreuung. Die Berechtigung dieser Steuer beruht darauf ‚ daß
im Spiel ein Teil des Einkommens resp. des Vermögens leichtsinnig
verbraucht wird und der Staat kann nicht darauf verzichten, daß
er aus moralischen Gründen dem Spiel einen Damm entgegensetze.
Wohl ist hiervon wenig Erfolg zu erwarten, nachdem die
Formen des Spiels so vielfältig sind, da ja auch die Verschlungen-
heit des modernen wirtschaftlichen Verkehrs reichlich Anlaß gibt
zu Spiel und dem Spiel ähnlichen Spekulationen und Operationen.
Wer einen Teil seines Einkommens zum Spiel verwendet, zeigt
jedenfalls, daß er entbehrliches Einkommen oder Vermögen besitzt.
Auch die Unüberwälzbarkeit spricht für diese Steuer. Sie kann
auch leicht bei den das Spiel arrangierenden Unternehmungen,
Vereinen eingetrieben werden. Gleichfalls berechtigt ist die Be-
steuerung der ausgezahlten Gewinnste, welche in die Reihe des
zufälligen, unerwarteten Vermögenszuwachses gehören.
j) Außerordentliche Gewinne steigern jedenfalls die
Steuerfähigkeit, zum mindesten relativ in Vergleich zur Vergangen-