Full text: Finanzwissenschaft

F. V. Abschnitt. Verkehrssteuern. 4.73 
an die alte Klassensteuer, die an und für sich gewisse Berufe höher 
besteuerte, als andere, obwohl die Voraussetzung eines höheren Er- 
trages vielleicht nicht immer zutraf. Auch hier wird das Unter- 
nehmen besonders und höher besteuert, in der Voraussetzung der 
höheren Leistungsfähigkeit, obwohl diese Voraussetzung täuschen 
kann. Die Steuer ist dort, wo sie nicht einfach dem Fahnden nach 
neuen Steuerobjekten entspricht, auf das Bestreben zurückzuführen, 
eine ungesunde Hypertrophie der Warenhäuser hintanzuhalten und 
den mittleren und kleinen Handel vor der gefährlichen Konkurrenz 
derselben zu schützen. Die Resultate scheinen kaum dafür zu 
sprechen, daß dies gelingt. Die Steuer wird nach dem Ertrag 
oder — dies ist der häufigere Fall — nach dem Umsatz berechnet. 
Sie kann als Staatssteuer oder als Gemeindesteuer durchgeführt 
werden. Sie hat namentlich in Deutschland Verbreitung gefunden. 
1) Mit der Leichtigkeit und Billigkeit des Verkehrs und des 
Reisens, sowie mit der Steigerung der Konkurrenz hängt die Er- 
scheinung zusammen, daß Gewerbetreibende und Kaufleute außer- 
halb ihres Domiziles periodisch Wanderlager, Ausverkäufe usw. 
organisieren. Diese Veranstaltungen sind in der Regel mit höherem 
Gewinn verbunden, der steuerkräftiges Einkommen darbietet. Mit 
der Periodizität und dem Mangel der Kontrolle hängt es zusammen, 
daß diese Einkommen der Besteuerung leicht entgehen. Neben den 
finanziellen Momenten kommen hier auch noch andere Umstände 
in Betracht; so das Streben nach Erschwerung dieser Konkurrenz, 
oder wenigstens ihrer Gleichstellung mit den inländischen Unter- 
nehmungen; ferner, daß diese Wandergeschäfte oft unlauteren Wett- 
bewerb betreiben, mit großer Reklame arbeiten, schlechte Waren- 
sorten in Umlauf setzen usw. Ja vielleicht sind es mehr diese 
volkswirtschaftlichen Motive, als die finanziellen, die zur Besteuerung 
dieser Organisationen raten ?). 
Die Ergebnisse der Verkehrsbesteuerung (ohne Umsatzsteuer) 
gestaltete sich im Deutschen Reich (1924) folgendermaßen: Kapitals- 
verkehrssteuer 168,4, andere Verkehrssteuern 547; insgesamt 
715,5 Millionen Reichsmark. Zu den Verkehrssteuern gehören: Ge- 
sellschaftssteuer, Wertpapiersteuer, Börsenumsatzsteuer, Aufsichtsrat- 
steuer, Grunderwerbssteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungssteuer, 
Renn-, Wett- und Lotteriesteuer, Wechselsteuer, Beförderungssteuer, 
Börsensteuer. Einerseits handelt es sich um einen Wertverkehr, 
; *) Diese Steuer hat etwas von jener Eigenschaft, die nach Boxhorn die 
Güte der Steuer ausmacht; gut ist jene Steuer, die die Fremden mehr trifft, als 
die Einheimischen (Laspeyres, Geschichte der Vvolkswirtschaftlichen Anschau- 
ungen der Niederländer, Leipzig 1863. S. 240). 
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