F. I. Abschnitt. Die Einkommenssteuern. 441
waren trotzdem falsch. Die Denunzianten falscher Bekenntnisse
wurden belohnt, und damit ihre Aufgabe eine leichtere sei, wurden
in verschiedenen Stadtteilen Kasten, sogenannte Trommeln, auf-
gestellt, in welche man die Anzeigen nur hineinzuwerfen brauchte.
Der Staat war endlich gezwungen dieses System aufzugeben, da sich
viele vom Handel zurückzogen.
Sehr interessant sind die bezüglichen Verfügungen in den
Schweizer Kantonen. Wir finden hierüber in dem erschöpfenden
Werke Schanz’!) folgendes. In Zürich beruht die Erforschung
des steuerpflichtigen Einkommens und Vermögens auf den Bekennt-
nissen der Steuerträger. Die Bekenntnisse werden durch die
Schätzungen der Steuerkommission kontrolliert, gegen deren Be-
schluß an die Reklamationskommission appelliert oder Inventierung
gefordert werden kann. Jeder Steuerpflichtige hat sein Einkommen
und Vermögen im vollen Werte anzugeben. Die Bekenntnisse sind
jedes dritte Jahr abzugeben. Die Steuerlisten werden während
14 Tage zur öffentlichen Besichtigung aufgelegt. Jeder Steuer-
pflichtige hat das Recht, dieselben zu besichtigen und seine Be-
merkungen der Steuerkommission vorzulegen. Bei Steuerentziehung
ist das Fünffache des entzogenen Betrages zu bezahlen. In ein-
zelnen Kantonen verliert derjenige, der das Steuerbekenntnis nicht
einreicht, das Recht der Reklamation. In Baselland wird derjenige,
der kein Bekenntnis einreicht, zum mindesten mit der im vorigen
Jahre gezahlten Steuer belegt. Außerdem haben dieselben für die
Bemühungen des Senats 10 Prozent der eruierten Steuer zu be-
zahlen. In einzelnen Kantonen sind Minima und Maxima festgesetzt.
In Thurgau und Schaffhausen wird bloß Nachzahlung und fünf-
prozentige Verzugszinsen gefordert, wenn bloß ein Sechstel resp.
ein Fünftel des Vermögens oder Einkommens verheimlicht wurde.
In Schaffhausen wächst die Strafe mit der Höhe des entzogenen
Betrages. In einzelnen Kantonen wird die Strafe im Amtsblatt
publiziert. In Schaffhausen konstruiert das Gesetz den Begriff des
Steuerbetruges und die Verhandlung ist ebenso öffentlich, wie bei
gewöhnlichem Betruge, doch ist die Strafe eine mildere. Einzelne
Kantone suchen — wie wir sahen — das Remedium gegen un-
genügende Bekenntnisse in der Veröffentlichung derselben. Manche
schlagen den entgegengesetzten Weg ein und halten sie im Ge-
heimen. Hierher gehören die Kantone, wo die Steuerzahlung am
befriedigendsten ist. Die veröffentlichten Listen befriedigen wohl
die Neugierde, bieten aber selten Veranlassung zu Korrekturen von
*) Die Steuern der Schweiz (Stuttgart 1890).