F. I. Abschnitt. Die Einkommenssteuern. £&
selben ist ein niedriger Steuerfuß. Die Steuermoral steht dort am
schlechtesten, wo zu hohe Steuerfuße angewendet werden. Dies
beweisen neuerdings die Erfahrungen bei den hohen Sätzen der
englischen Einkommenssteuer und der Supertax!). Aber auch bei
niedrigem Steuerfuß darf es nicht Wunder nehmen, wenn die in
früheren Perioden eingewurzelte Neigung zur Verheimlichung der
Steuerquellen noch eine Zeitlang währt. Schon deshalb, weil die-
jenigen, die bisher geringere Einkommen bekannten, nicht leicht
sich entschließen, ihr höheres Einkommen nun anzugeben. Mit
Rücksicht auf diesen Umstand muß für einen Übergang gesorgt
werden. So verfügten das österreichische und andere Gesetze, daß
die neueren Angaben weder zur Rektifikation älterer Angaben be-
nutzt werden dürfen, noch die entdeckte Steuerverkürzung nach-
träglich bestraft werde (Amnestie). Wenn übrigens die eine Seite
der Steuermoral darin besteht, daß der Steuerträger sich seiner
Steuerpflicht nicht entziehe, so stellt andererseits die Steuermoral
auch an den Staat gewisse Forderungen, in erster Reihe die, daß
er von den Staatsbürgern nicht Opfer fordere, die dieselben zu er-
tragen nicht imstande sind. Oft ist der hohe Steuerfuß nur Folge
eines circulus vitiosus. Der Staat wendet den hohen Steuerfuß
deshalb an, weil er davon ausgeht, daß er ohnedies keine gewissen-
haften Bekenntnisse erhalten werde, die Steuerträger hingegen finden
die Entschuldigung für falsche Bekenntnisse darin, daß der Staat
ja nur deshalb hohe Steuerfuße anwendet, weil er nicht auf ehr-
liche Bekenntnisse rechnet. Gewissermaßen sind hier Staat und
Staatsbürger Mitschuldige, die sich nicht viel vorzuwerfen haben ?).
Ein Mittel zur Sicherung entsprechender Steuereingänge haben
mehrere Einkommengesetze darin gefunden, daß in Fällen, wo der
Standard des Steuerträgers ein viel höheres Einkommen voraussetzt,
als der Steuerträger bekannt hat, anstatt des Einkommens der Auf-
wand zur Grundlage der Steuerbemessung genommen werden kann.
Freilich sieht dieser Vorgang der Besteuerung nach dem Verbrauch
') Jeze, V’'aversion fiscale en Angleterre (Revue de science et de legislation
financiere 1925).
?*) „Es wird also eine der bedeutsamsten Aufgaben der Zukunft sein, in
weitesten Schichten der Bevölkerung behufs Erhaltung und Stärkung völkischen
Pflichtbewußtseins das Verständnis für die Notwendigkeit der Deckung des
öffentlichen Geldbedarfs zu wecken und zu fördern. . .. Zugleich ist es jeden-
falls mindestens ebenso bedeutungsvoll, die Formen des Verfahrens in klarer
Weise auszugestalten. Sie müssen allgemeinem Verständnisse begegnen, sowie
im Volksempfinden die Überzeugung erwecken und erhalten, daß die Einschätzung
nach Recht und Billigkeit stattfindet. Hier bleibt ebenfalls noch vieles zu tun
übrig.“ Moll, a. a. O0. (Schanz, Finanzarchiv, 1918, I, S. 95). Gegen die
Einkommenssteuer neuerdings Haensel (Ansbach 1923).
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