Full text: Finanzwissenschaft

F. I. Abschnitt. Die Einkommenssteuern. £& 
selben ist ein niedriger Steuerfuß. Die Steuermoral steht dort am 
schlechtesten, wo zu hohe Steuerfuße angewendet werden. Dies 
beweisen neuerdings die Erfahrungen bei den hohen Sätzen der 
englischen Einkommenssteuer und der Supertax!). Aber auch bei 
niedrigem Steuerfuß darf es nicht Wunder nehmen, wenn die in 
früheren Perioden eingewurzelte Neigung zur Verheimlichung der 
Steuerquellen noch eine Zeitlang währt. Schon deshalb, weil die- 
jenigen, die bisher geringere Einkommen bekannten, nicht leicht 
sich entschließen, ihr höheres Einkommen nun anzugeben. Mit 
Rücksicht auf diesen Umstand muß für einen Übergang gesorgt 
werden. So verfügten das österreichische und andere Gesetze, daß 
die neueren Angaben weder zur Rektifikation älterer Angaben be- 
nutzt werden dürfen, noch die entdeckte Steuerverkürzung nach- 
träglich bestraft werde (Amnestie). Wenn übrigens die eine Seite 
der Steuermoral darin besteht, daß der Steuerträger sich seiner 
Steuerpflicht nicht entziehe, so stellt andererseits die Steuermoral 
auch an den Staat gewisse Forderungen, in erster Reihe die, daß 
er von den Staatsbürgern nicht Opfer fordere, die dieselben zu er- 
tragen nicht imstande sind. Oft ist der hohe Steuerfuß nur Folge 
eines circulus vitiosus. Der Staat wendet den hohen Steuerfuß 
deshalb an, weil er davon ausgeht, daß er ohnedies keine gewissen- 
haften Bekenntnisse erhalten werde, die Steuerträger hingegen finden 
die Entschuldigung für falsche Bekenntnisse darin, daß der Staat 
ja nur deshalb hohe Steuerfuße anwendet, weil er nicht auf ehr- 
liche Bekenntnisse rechnet. Gewissermaßen sind hier Staat und 
Staatsbürger Mitschuldige, die sich nicht viel vorzuwerfen haben ?). 
Ein Mittel zur Sicherung entsprechender Steuereingänge haben 
mehrere Einkommengesetze darin gefunden, daß in Fällen, wo der 
Standard des Steuerträgers ein viel höheres Einkommen voraussetzt, 
als der Steuerträger bekannt hat, anstatt des Einkommens der Auf- 
wand zur Grundlage der Steuerbemessung genommen werden kann. 
Freilich sieht dieser Vorgang der Besteuerung nach dem Verbrauch 
') Jeze, V’'aversion fiscale en Angleterre (Revue de science et de legislation 
financiere 1925). 
?*) „Es wird also eine der bedeutsamsten Aufgaben der Zukunft sein, in 
weitesten Schichten der Bevölkerung behufs Erhaltung und Stärkung völkischen 
Pflichtbewußtseins das Verständnis für die Notwendigkeit der Deckung des 
öffentlichen Geldbedarfs zu wecken und zu fördern. . .. Zugleich ist es jeden- 
falls mindestens ebenso bedeutungsvoll, die Formen des Verfahrens in klarer 
Weise auszugestalten. Sie müssen allgemeinem Verständnisse begegnen, sowie 
im Volksempfinden die Überzeugung erwecken und erhalten, daß die Einschätzung 
nach Recht und Billigkeit stattfindet. Hier bleibt ebenfalls noch vieles zu tun 
übrig.“ Moll, a. a. O0. (Schanz, Finanzarchiv, 1918, I, S. 95). Gegen die 
Einkommenssteuer neuerdings Haensel (Ansbach 1923). 
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