4... 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
welchem Maße also keine Anderung in der materiellen Lage eintritt.
Bei minderjährigen oder erwerbslosen Erben könne eine gewisse
Steuerfreiheit auch berechtigt sein. Ebenso soll der Steuerfuß
mäßig sein bei wohltätigen Vermächtnissen. und bei Vermächtnissen
zugunsten von im Dienste des Erblassers gewesenen Dienstpersonen,
die ja oft größere Berücksichtigung verdienen als nahestehende,
aber herzlose Verwandte. Die Anwendung eines mäßigen Steuer-
fußes ist berechtigt in solchen Fällen, wo eine Erbschaft in kurzer
Zeit wiederholt frei wird. Ein mäßiger Steuerfuß ist auch berech-
tigt, wenn die Vermögenslage des Erben eine ungünstige ist. Da-
gegen ist ein höherer Steuerfuß in folgenden Fällen berechtigt:
1. bei entfernteren Familiengraden; 2. nach der Größe der KErb-
schaft; 3. bei Erben in glänzender Vermögenslage; 4. bei Krb-
schaften, die ins Ausland wandern. Mombert schlägt auch eine
Berücksichtigung der Familiengröße vor, da kinderlose oder kinder-
arme Erben jedenfalls leistungsfähiger sind ').
Das Steuerobjekt ist der Sachwert der Erbschaft nach Abzug
der Schulden, die durch die eventuelle Krankheit des Erblassers
verursachten Kosten, Begräbniskosten, sofern diese nicht durch den
Erblasser, sondern durch den Erben gedeckt werden. Das Honorar
der Testamentsvollstrecker fällt nicht unter die Erbschaftssteuer,
sondern unter die Einkommensteuer. Eine Ausnahme hiervon bildet
nur der Fall, wein in dem Honorar eigentlich ein Vermächtnis
steckt; es ist darum am zweckmäßigsten, ein gewisses Prozentuale
der Erbschaft festzusetzen (z. B. in Hamburg 2 Prozent, aber im
Maximum, auch wenn es unter.2 Prozent bliebe, 5000 Mark).
; Bei der Aufnahme der Erbschaften muß die größte Strenge
angewendet werden. KEiner im Jahre 1899 in Osterreich erlassenen
Verordnung gemäß kann bei Angabe der Erbschaft die Beeidigung
angeordnet werden und im Falle des Nichterscheinens bis zu sechs
Monaten Freiheitsstrafe. )
. 3. Positive Gesetzgebung. Die positive Gestaltung der
Erbschaftssteuer zeigt große Verschiedenheiten. In England be-
standen bis zum Jahre 1894 fünferlei Erbschaftssteuern: legacy
and succession duty, probate, account, estate duty. Die probate,
account und legacy duty bezog sich auf das bewegliche Vermögen,
die succession duty auf das unbewegliche Vermögen im englischen
Sinne genommen; die estate duty bezog sich auf beides. Die pro-
bate. duty war die Hauptsteuer für das bewegliche Vermögen, zu
1) Die Größe der Familie und die steuerliche Belastung nach der Leistungs-
US 8 a0 Neuordnung der deutschen Finanzwirtschaft, München und Leipzig
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