F. V. Abschnitt. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer. 475
der dann später noch in gewissen Fällen die account duty. kam.
In. den Jahren 1894 und 1909 kam dann die gründliche Reform
der Erbschaftssteuern. Die neue Steuer war vor allem berufen,
die alte probate, estate und account duty zu ersetzen, die keinen
Unterschied nach den Verwandtschaftsgraden machte; sie verein-
fachte das frühere System mit Beibehaltung der legacy und suc-
cession duty. Auch diese neue Steuer heißt estate duty. Von der
estate duty sind befreit die Erbschaften unter 100 Pfund. Der
Steuerfuß hebt mit 1 Prozent an; er beträgt bei 10000 Pfund
5 Prozent, bei 25000 Pfund 9 Prozent, bei 50000 Pfund 14 Pro-
zent, bei 100000 Pfund 19 Prozent, bei 1000000 Pfund 29 Pro-
zent, bei den Vermögen, die zwei Millionen Pfund überschreiten,
40 Prozent.
Von den gesamten Erbschaften waren (1924/25):
Von 101— 1000 Pfund Sterling 25754
„ '"1001— 5000 ] 25 855
„ 5001—10 000 N 5721
» 10001—15.000 N 3152
» 15001—20000 N 1186
20 001—25 000 z 701
25 001—30 000 459
30001—40 000 571
40001—50 000 ” 349
Die Zahl der Erbschaften von 50 000—100 000 Pfund Sterling
betrug 604, die der Erbschaften von 100000—1 Million 418, die
Erbschaften über 1 Million 13.
Die Reichssteuerreform vom Jahre 1913 hat auch die Erb-
schaftssteuer in ihr Bereich gezogen. Obwohl sich das Streben
mächtig geltend machte, das Erbrecht zu beschränken, wurde hiervon
bei der Verhandlung der rein finanziellen Verfügungen abgesehen.
Nach dem deutschen Reichserbschaftsgesetz vom 22. August 1925
wird die Erbschaftssteuer nach den persönlichen, Verhältnissen des
Erwerbers zum Erblasser in folgenden fünf Klassen erhoben:
I. Klasse. In diese Klasse gehören Ehegatten, Kinder, an Kindes-
statt angenommene Personen, anerkannte uneheliche Kinder usw.
11. Klasse. Die Deszendenten der in die vorige Klasse Gehörigen.
III. Klasse. Eltern und Geschwister. IV. Klasse. Großeltern,
Schwiegereltern, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern.
V. Klasse. Alle übrigen Erwerber. Die Erbschaftssteuer beginnt
mit 2 v. H. bei einem Erwerb von 10000 Reichsmark und steigt
bis 15 v. H. bei einem Erwerb von 10 Millionen Reichsmark. In
der V. Klasse beginnt die Steuer bei einem Erwerb von 10000 Reichs-
mark mit 14 v. H. und steigt bis 60 v. H. bei‘ einem Erwerb von
10 Millionen Reichsmark. Steuerfrei ist bei Klasse I und IT der