Full text : Finanzwissenschaft

en 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
bringen. Hierher gehören folgende Besteuerungsformen: «) Zölle,
durch welche die vom Auslande nach dem Inlande, vom Inlande
nach dem Auslande gehenden, oder die zur Durchfuhr kommenden
Waren besteuert werden (Kinfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhrzölle).
ß) Torsteuern (Oktroi, Akzise), durch welche die in geschlossene
Gebiete, Städte gebrachten Verzehrungsgegenstände besteuert werden.
y) Besteuerung der die betreffenden Gegenstände in Verkehr
setzenden Handelsleute. 0) Umsatzsteuern.
Außerdem treten die Verzehrungssteuern noch in folgenden
Formen auf:
c) Monopole. Der Staat behält sich die Produktion, die
Zirkulation, oder Produktion und Zirkulation gewisser Gegenstände vor.
d) Konzessionssystem (Lizenzen). Die mit der Produktion
oder mit der Inverkehrsetzung beschäftigten Personen sind verpflichtet,
 eine Konzession, Lizenz zu nehmen, und dafür eine eventuell
jährliche Gebühr zu zahlen.
e) Klassensteuer. Die Verzehrungssteuer wird nach einzelnen
 sozialen Klassen festgesetzt.
Mit Rücksicht auf diese verschiedenen Arten der Besteuerung
ist im allgemeinen zu bemerken, daß die Besteuerung um so zweckmäßiger
 ist, je näher die Ware im Zeitpunkte des Besteuerung zur
Konsumtion steht. Freilich ist in diesem Falle in der Regel die
Kontrolle der betreffenden Steuerobjekte um so schwerer. Darum
nehmen die Fabrikationssteuern immer mehr einen größeren Raum
in der Produktionsbesteuerung ein. Die sonstigen Produktionssteuern,
 wo die Besteuerung vor Abschluß der Produktion. erfolgt,
arbeiten immer mit Suppositionen, die namentlich der rasche Fortschritt
 der Produktionstechnik häufig widerlegt. So war bei der
Zuckersteuer eine Zeit, wo zur Produktion eines Zentners Rübenzucker
 28 Zentner Rüben notwendig waren, gegenwärtig beiläufig 6.
In England ging man seinerzeit bei der Spiritussteuer von der Supposition
 aus, daß die Destillation einen Tag in Anspruch nimmt,
dann nahm die Produktion einen solchen Aufschwung, daß in einer
Stunde zwanzigmal destilliert werden konnte. Ein Vorteil der
Fabrikatensteuer besteht demgemäß darin, daß im Falle der Ausfuhr
 bei der Steuerrückvergütung keine Mißbräuche geschehen
können !), die sonst fast unvermeidlich sind, wodurch die Steuerrückvergütungen
 zu Exportprämien ausarten. Wenn der Fiskus
') Die Besteuerung bei der Produktion macht es notwendig, sobald der
Konsum im Auslande erfolgt, daß die: bezahlte Steuer rückvergütet werde;
Hier können sich infolge der unrichtigen Abschätzung der Erzeugnisse Mißbräuche
 einstellen.

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