F. II. Abschnitt. Die Besteuerung unentbehrlicher Lebensmittel. 485
II. Abschnitt
Die Besteuerung unentbehrlicher Lebensmittel.
Zu den Gegenständen des ersten Lebensbedarfes, die der Ver-
zehrungssteuer als Gegenstand dienen, gehören namentlich Mehl und
Brot, Fleisch, Salz, Mineralöl.
1. Brot-, Mehl-, Mahlsteuer. Die Besteuerung des Brotes
erfaßt das allgemeinste, verbreitetste und notwendigste Lebensmittel,
das aus den Brotgetreiden gewonnene vegetabilische Nahrungsmittel,
welches in den unteren Klassen oft 60 Prozent und mehr des Haus-
haltungsbudgets in Anspruch nimmt. Der Verbrauch dieses Nahrungs-
mittels ist nicht im geringsten geeignet auf Steuerkraft schließen
zu lassen. Die Besteuerung dieses Lebensmittels zeigt alle Mängel
und Nachteile der indirekten Besteuerung; sie drückt ungleichmäßig
auf die verschiedenen Einkommensstufen, sie ist nur auf kostspielige
Weise durchzuführen, sie ist für Industrie und Handel nachteilig.
Die Mahlsteuer stellt sich als eine schlechte Kopfsteuer dar. Auf
dem flachen Lande ist sie fast undurchführbar, auch sonst nur mit
großen Plackereien. Bei der außerordentlich großen Zahl der
Produktionsstätten ist die Kontrolle mit großen Schwierigkeiten
verbunden, daher unzählige Mißbräuche. Die Besteuerung des
Brotkonsums wurde auf verschiedene Weise durchgeführt, am
häufigsten in der Form der Mahlsteuer. Die Steuer mußte von
dem Getreide vor dessen Vermahlung erlegt werden und die Mühle
durfte nur versteuertes Getreide mahlen. Eine andere Besteuerungs-
art ist die Besteuerung der Mühle mit Anwendung amtlicher Kontroll-
apparate (der italienische „pesatore“) oder eine Klassensteuer. In
Städten kann die Besteuerung auch an den Toren geschehen. Ein
Versuch mit der Mahlsteuer erfolgte speziell in Italien (1869), doch
auch dort wurden mit derselben keine günstigen Erfahrungen ge-
macht. Die Belastung betrug pro Kopf der Bevölkerung beiläufig
3 Lire. Die Einhebungskosten beliefen sich auf 10—12 Prozent.
Im Jahre 1884 wurde die Steuer aufgehoben. Die Brotsteuer hat
als Staatssteuer wenig Bedeutung und kommt eher als Kommunal-
steuer vor.
Die Besteuerung der Brotstoffe erfolgt auch mittels der Ge-
treidezölle, wenn auch dieselben in erster Linie nicht finanziellen,
sondern volkswirtschaftlichen Motiven entspringen. Auch die städtische
Pflastermaut ist, sofern ihr auch Brotgetreide unterliegt, nur
eine besondere Form der Besteuerung des wichtigsten Nahrungs-
mittels. Mit Recht weist Lotz darauf hin, daß auch die grund-