Full text: Finanzwissenschaft

F. II. Abschnitt. Die Besteuerung unentbehrlicher Lebensmittel. 485 
II. Abschnitt 
Die Besteuerung unentbehrlicher Lebensmittel. 
Zu den Gegenständen des ersten Lebensbedarfes, die der Ver- 
zehrungssteuer als Gegenstand dienen, gehören namentlich Mehl und 
Brot, Fleisch, Salz, Mineralöl. 
1. Brot-, Mehl-, Mahlsteuer. Die Besteuerung des Brotes 
erfaßt das allgemeinste, verbreitetste und notwendigste Lebensmittel, 
das aus den Brotgetreiden gewonnene vegetabilische Nahrungsmittel, 
welches in den unteren Klassen oft 60 Prozent und mehr des Haus- 
haltungsbudgets in Anspruch nimmt. Der Verbrauch dieses Nahrungs- 
mittels ist nicht im geringsten geeignet auf Steuerkraft schließen 
zu lassen. Die Besteuerung dieses Lebensmittels zeigt alle Mängel 
und Nachteile der indirekten Besteuerung; sie drückt ungleichmäßig 
auf die verschiedenen Einkommensstufen, sie ist nur auf kostspielige 
Weise durchzuführen, sie ist für Industrie und Handel nachteilig. 
Die Mahlsteuer stellt sich als eine schlechte Kopfsteuer dar. Auf 
dem flachen Lande ist sie fast undurchführbar, auch sonst nur mit 
großen Plackereien. Bei der außerordentlich großen Zahl der 
Produktionsstätten ist die Kontrolle mit großen Schwierigkeiten 
verbunden, daher unzählige Mißbräuche. Die Besteuerung des 
Brotkonsums wurde auf verschiedene Weise durchgeführt, am 
häufigsten in der Form der Mahlsteuer. Die Steuer mußte von 
dem Getreide vor dessen Vermahlung erlegt werden und die Mühle 
durfte nur versteuertes Getreide mahlen. Eine andere Besteuerungs- 
art ist die Besteuerung der Mühle mit Anwendung amtlicher Kontroll- 
apparate (der italienische „pesatore“) oder eine Klassensteuer. In 
Städten kann die Besteuerung auch an den Toren geschehen. Ein 
Versuch mit der Mahlsteuer erfolgte speziell in Italien (1869), doch 
auch dort wurden mit derselben keine günstigen Erfahrungen ge- 
macht. Die Belastung betrug pro Kopf der Bevölkerung beiläufig 
3 Lire. Die Einhebungskosten beliefen sich auf 10—12 Prozent. 
Im Jahre 1884 wurde die Steuer aufgehoben. Die Brotsteuer hat 
als Staatssteuer wenig Bedeutung und kommt eher als Kommunal- 
steuer vor. 
Die Besteuerung der Brotstoffe erfolgt auch mittels der Ge- 
treidezölle, wenn auch dieselben in erster Linie nicht finanziellen, 
sondern volkswirtschaftlichen Motiven entspringen. Auch die städtische 
Pflastermaut ist, sofern ihr auch Brotgetreide unterliegt, nur 
eine besondere Form der Besteuerung des wichtigsten Nahrungs- 
mittels. Mit Recht weist Lotz darauf hin, daß auch die grund-
	        
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