Full text: Finanzwissenschaft

4494 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Leroy-Beaulieu*) erbittert, warum müssen eben die großen 
Herren von der Zuckerindustrie verschont werden? „Keine Ver: 
zehrungssteuer, sagt er weiter, war an sich gerechter und einfacher 
wie die Zuckersteuer. Keine wurde .durch die Schuld der Gesetz- 
gebung unerträglicher und schwankender gemacht.“ 
3. Statistik. Das Ergebnis der Zuckersteuer war in Deutsch- 
land 1924/25 271,0 Millionen Reichsmark, ‘per Kopf 4,24 Reichs: 
mark. In Deutschösterreich (1925) 7,5 Millionen Schilling, per 
Kopf der Bevölkerung 1,21 Schilling, in Ungarn (1926/27) 30,4 Mil- 
lionen Pengö, Kopfquote 3,66 Pengös. 
IV. Abschnitt. 
Die Besteuerung der geistigen und anderen Getränke. 
1. Allgemeines. Die geistigen Getränke, die mäßig genossen, 
einen gewissen günstigen Einfluß auf die Arbeitskraft, auf die Ver- 
dauung, auf die Stellvertretung von Nahrung ausüben — Liebig 
sagt, die Wirkung des Alkohols ist gleich der Prolongation eines 
fälligen Wechsels — gehören nicht zu den notwendigen Lebens- 
mitteln. Der Konsum von geistigen Getränken läßt daher auf eine 
gewisse steuerliche Zahlungsfähigkeit schließen, wenn auch immer 
dabei in Betracht zu ziehen ist, daß der Verbrauch gewisser Ge- 
tränke zum „Volkstrank“ wird und in der Konsumtion eine wichtige 
Rolle spielt, namentlich, soweit er auf die Arbeitskraft und die 
Verdauung stimulierend einwirkt und eventuell auch Nahrstoff 
bietet, wie das Bier. Schon frühe zählen die geistigen Getränke 
zu den beliebtesten Objekten der Verzehrungssteuer. Die ungarischen 
Stände bewilligen im Jahre 1522 eine Getränkesteuer, die die 
Nichtadeligen von jedem Faß Wein und Bier zu zahlen haben. 
Namentlich in den Städten spielen diese Steuern früh eine an- 
sehnliche Rolle *). 
Die Besteuerung der geistigen Getränke — namentlich des 
Branntweins — ist nicht zu beanstanden und kann sogar zur Ein- 
schränkung des Alkoholismus wünschenswert sein. Dies gilt um so 
mehr, als Fälle vorkommen, in denen der Konsum von geistigen 
Getränken einen viel zu großen Teil der Erhaltungskosten in den 
bescheideneren Haushaltungen beansprucht, manchmal auch 20 Pror 
1) Traite, S. 659. | 
?) Koväts, Värosi adözäs a közepkorban — Städtische Besteuerung ım 
Mittelalter (Possony, 1910). 
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