4494 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Leroy-Beaulieu*) erbittert, warum müssen eben die großen
Herren von der Zuckerindustrie verschont werden? „Keine Ver:
zehrungssteuer, sagt er weiter, war an sich gerechter und einfacher
wie die Zuckersteuer. Keine wurde .durch die Schuld der Gesetz-
gebung unerträglicher und schwankender gemacht.“
3. Statistik. Das Ergebnis der Zuckersteuer war in Deutsch-
land 1924/25 271,0 Millionen Reichsmark, ‘per Kopf 4,24 Reichs:
mark. In Deutschösterreich (1925) 7,5 Millionen Schilling, per
Kopf der Bevölkerung 1,21 Schilling, in Ungarn (1926/27) 30,4 Mil-
lionen Pengö, Kopfquote 3,66 Pengös.
IV. Abschnitt.
Die Besteuerung der geistigen und anderen Getränke.
1. Allgemeines. Die geistigen Getränke, die mäßig genossen,
einen gewissen günstigen Einfluß auf die Arbeitskraft, auf die Ver-
dauung, auf die Stellvertretung von Nahrung ausüben — Liebig
sagt, die Wirkung des Alkohols ist gleich der Prolongation eines
fälligen Wechsels — gehören nicht zu den notwendigen Lebens-
mitteln. Der Konsum von geistigen Getränken läßt daher auf eine
gewisse steuerliche Zahlungsfähigkeit schließen, wenn auch immer
dabei in Betracht zu ziehen ist, daß der Verbrauch gewisser Ge-
tränke zum „Volkstrank“ wird und in der Konsumtion eine wichtige
Rolle spielt, namentlich, soweit er auf die Arbeitskraft und die
Verdauung stimulierend einwirkt und eventuell auch Nahrstoff
bietet, wie das Bier. Schon frühe zählen die geistigen Getränke
zu den beliebtesten Objekten der Verzehrungssteuer. Die ungarischen
Stände bewilligen im Jahre 1522 eine Getränkesteuer, die die
Nichtadeligen von jedem Faß Wein und Bier zu zahlen haben.
Namentlich in den Städten spielen diese Steuern früh eine an-
sehnliche Rolle *).
Die Besteuerung der geistigen Getränke — namentlich des
Branntweins — ist nicht zu beanstanden und kann sogar zur Ein-
schränkung des Alkoholismus wünschenswert sein. Dies gilt um so
mehr, als Fälle vorkommen, in denen der Konsum von geistigen
Getränken einen viel zu großen Teil der Erhaltungskosten in den
bescheideneren Haushaltungen beansprucht, manchmal auch 20 Pror
1) Traite, S. 659. |
?) Koväts, Värosi adözäs a közepkorban — Städtische Besteuerung ım
Mittelalter (Possony, 1910).
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