Full text: Finanzwissenschaft

F. IV. Abschnitt. Die Besteuerung der geistigen und anderen Getränke. 497 
darf nicht übersehen werden, daß das Bier in manchen Ländern 
ein Volksgetränk ist, das dem Arbeiter bis zu einem gewissen Grade 
nötig ist, also keinen Luxus bildet und den Vorzug besitzt, daß es 
auch Nährkraft enthält. Der Alkoholgehalt ist überdies ein mäßiger. 
Aus all diesen Gründen verdient das Bier jedenfalls eine schonende 
Behandlung. Die Besteuerung erleichtert der Umstand, daß obwohl 
in früheren Zeiten die Herstellung auch im Hause geschah, in der 
Gegenwart die Produktion hauptsächlich in großen Fabriken kon- 
zentriert ist. Auch die zur Produktion des Bieres verwendbaren 
Stoffe sind nicht so zahlreich, wie z. B. die zur Alkoholbereitung 
verwendbaren, demnach ist die Kontrolle eine leichtere. Auch ist 
es ein Vorteil, daß hier viel weniger Qualitäten vorkommen, als 
z. B. beim Weine. 
Die Wurzel der Biersteuer finden wir in den mittelalterlichen 
Naturalleistungen, die sich aus dem grundherrlichen Verhältnisse 
und dem kirchlichen Verbande ergaben. Als Steuer dürfte sie zu- 
erst bei der Konsumtion in der Schänke durchgeführt worden sein. 
Die Mangelhaftigkeit dieser Besteuerungsart führte zur Besteuerung 
der Produktion und zwar entweder mit der Besteuerung der be- 
nutzten Rohstoffe, mit der Besteuerung auf Grund eines Produktions- 
stadiums und mit der Besteuerung des fertigen Produktes. Die 
Besteuerung der Rohstoffe, Hopfen, Malz, Zucker usw. hat alle 
Vorteile und Nachteile, die wir bei anderen derartigen Steuern 
nachgewiesen haben. Die Steuerbasis ist hier schwer festzusetzen, 
wegen Qualitäts- und Produktionsverschiedenheiten. Die Besteuerung 
des Rohstoffes haftet oft auf den Produzenten des Rohstoffes, die 
die Steuer nicht abzuwälzen vermögen. Was die Besteuerung auf 
Grund eines Produktionsmomentes betrifft, so geschieht dieselbe 
nach dem Raume der benutzten Gefäße, Bottiche, Kessel und 
nach der Zahl der Sude. Dies führt hinwieder zur Begünstigung 
der Großindustrie und zur Herstellung von schweren Bieren, die 
hernach verdünnt werden. Die Besteuerung der Bierwürze, nach 
Maßgabe des Zuckergehalts, ist nur bei großer Kontrolle gut durch- 
führbar, was wieder zur Konzentration der Produktion führt. Vor- 
zug dieses Vorgehens ist, daß der Beginn der Produktion nicht 
verheimlicht werden kann, da sich derselbe durch den Rauch und 
den Geruch verrät. Das Messen der Bierwürze mit dem Saccharo- 
meter geschieht am besten in dem Momente, wenn die Würze in 
den Kühlapparat kommt. Im allgemeinen ist festzusetzen, daß sich 
die Besteuerung des Malzes am besten bewährt hat. Die Kontrolle 
geschieht hier zweckmäßig mit den an den zum Schroten des Malzes 
benutzten Maschinen angebrachten Meßapparaten. Bei der Bier- 
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. gr 
„5A
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.