F. IV. Abschnitt. Die Besteuerung der geistigen und anderen Getränke. 497
darf nicht übersehen werden, daß das Bier in manchen Ländern
ein Volksgetränk ist, das dem Arbeiter bis zu einem gewissen Grade
nötig ist, also keinen Luxus bildet und den Vorzug besitzt, daß es
auch Nährkraft enthält. Der Alkoholgehalt ist überdies ein mäßiger.
Aus all diesen Gründen verdient das Bier jedenfalls eine schonende
Behandlung. Die Besteuerung erleichtert der Umstand, daß obwohl
in früheren Zeiten die Herstellung auch im Hause geschah, in der
Gegenwart die Produktion hauptsächlich in großen Fabriken kon-
zentriert ist. Auch die zur Produktion des Bieres verwendbaren
Stoffe sind nicht so zahlreich, wie z. B. die zur Alkoholbereitung
verwendbaren, demnach ist die Kontrolle eine leichtere. Auch ist
es ein Vorteil, daß hier viel weniger Qualitäten vorkommen, als
z. B. beim Weine.
Die Wurzel der Biersteuer finden wir in den mittelalterlichen
Naturalleistungen, die sich aus dem grundherrlichen Verhältnisse
und dem kirchlichen Verbande ergaben. Als Steuer dürfte sie zu-
erst bei der Konsumtion in der Schänke durchgeführt worden sein.
Die Mangelhaftigkeit dieser Besteuerungsart führte zur Besteuerung
der Produktion und zwar entweder mit der Besteuerung der be-
nutzten Rohstoffe, mit der Besteuerung auf Grund eines Produktions-
stadiums und mit der Besteuerung des fertigen Produktes. Die
Besteuerung der Rohstoffe, Hopfen, Malz, Zucker usw. hat alle
Vorteile und Nachteile, die wir bei anderen derartigen Steuern
nachgewiesen haben. Die Steuerbasis ist hier schwer festzusetzen,
wegen Qualitäts- und Produktionsverschiedenheiten. Die Besteuerung
des Rohstoffes haftet oft auf den Produzenten des Rohstoffes, die
die Steuer nicht abzuwälzen vermögen. Was die Besteuerung auf
Grund eines Produktionsmomentes betrifft, so geschieht dieselbe
nach dem Raume der benutzten Gefäße, Bottiche, Kessel und
nach der Zahl der Sude. Dies führt hinwieder zur Begünstigung
der Großindustrie und zur Herstellung von schweren Bieren, die
hernach verdünnt werden. Die Besteuerung der Bierwürze, nach
Maßgabe des Zuckergehalts, ist nur bei großer Kontrolle gut durch-
führbar, was wieder zur Konzentration der Produktion führt. Vor-
zug dieses Vorgehens ist, daß der Beginn der Produktion nicht
verheimlicht werden kann, da sich derselbe durch den Rauch und
den Geruch verrät. Das Messen der Bierwürze mit dem Saccharo-
meter geschieht am besten in dem Momente, wenn die Würze in
den Kühlapparat kommt. Im allgemeinen ist festzusetzen, daß sich
die Besteuerung des Malzes am besten bewährt hat. Die Kontrolle
geschieht hier zweckmäßig mit den an den zum Schroten des Malzes
benutzten Maschinen angebrachten Meßapparaten. Bei der Bier-
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. gr
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