Full text: Finanzwissenschaft

T 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
fielen; später wurde doch dieselbe auch äußerlich von der Be- 
steuerung der nicht bebauten Grundstücke losgelöst. Die Steuer 
besteht aus zwei Teilen; die Grundfläche wird wie die beste Qualität 
Ackergrund besteuert, das Haus selbst im Verhältnis zur Miete. 
Von der Miete wird ein Viertel, bei industriellen Gebäuden ein 
Drittel abgeschrieben. Die Häuser am Lande werden in Klassen 
eingeteilt, die in der Stadt werden individuell besteuert. An die 
Haussteuer schließen sich noch zwei Steuern, die Tür- und Fenster- 
steuer und die Hauszinssteuer. Es bedarf keines Beweises, daß die 
Tür- und Fenstersteuer eine auf einem schlecht gewählten Sym- 
ptom beruhende Steuer ist, die sich nur bei unentwickelten Verhält- 
nissen rechtfertigen läßt. Aus der Zahl der Türen und Fenster 
Jäßt sich kaum ein Schluß auf die Steuerfähigkeit des Hauses 
ziehen; hierzu kommt, daß diese Steuer einen antisanitären Einfluß 
haben kann, da sie dazu verführt, möglichst wenig Türen und 
Fenster anzubringen. Nur eine gute Eigenschaft hat diese Steuer, 
eine Eigenschaft, worauf, wie wir an anderer Stelle gesehen haben, 
die Franzosen großes Gewicht legen: daß diese Steuer ohne be- 
lästigendes Eindringen in die persönlichen Verhältnisse festgestellt 
werden kann. Der Steuerschlüssel ist nach der Größe der Ort- 
schaften und nach der Zahl der Türen und Fenster festgesetzt. 
3. Französische Wohnungssteuer. Von diesen Steuern 
ist wohl zu unterscheiden jene auf Grund der Wohnungsmiete um- 
gelegte Steuer, welche eine freilich unvollkommene Form der Kin- 
kommensteuer ist und diese ersetzen soll, gewöhnlich aber als 
Wohnungssteuer fungiert. Dies ist die „Impöt personnel et mobilier“ 
(bei den Niederländern „personale Belastung“). Stellung und Cha- 
rakter der Wohnungssteuer ist in den Steuersystemen verschieden 
und hieraus folgt die Unbestimmtheit ihrer KEinreihung. Sehr 
charakteristisch ist das Vorgehen Wagner’s, der im Schön- 
berg’schen Handbuch sagt, daß diese Steuer bisher zu den Ver- 
zehrungssteuern gezählt wurde, da aber der mit der Verarbeitung 
der Verzehrungssteuern betraute Mitarbeiter dieselbe nicht mehr 
dorthin zählen will, wird sie jetzt zu den direkten Steuern einge- 
reiht, wo dieselbe auch aus gewissen Gründen Platz finden kann. 
In der Tat sehen wir, daß die Wohnungssteuer eine verschiedene 
Rolle spielt; hier und da wird sie als Verzehrungssteuer behandelt, 
manche Staaten aber betrachten sie als Surrogat der Einkommen- 
steuer. Es bedarf aber keines weiteren Beweises, daß dies eine 
höchst unvollkommene Art der Besteuerung des Einkommens und 
der Vertretung der Einkommensteuer ist. 
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