Full text: Finanzwissenschaft

F. V. Abschnitt. Kriegssteuern und Steuerpolitik nach dem Weltkriege. 521 
griff der Umsatzsteuer pflegt man drei verschiedene Steuerarten 
zusammenzufassen: a) die allgemeine Umsatzsteuer nach der Ge- 
samtheit der Verkehrsakte; b) die spezielle Umsatzsteuer nach 
spezifischen Verkehrsakten (Zuckerrübenumsatzsteuer usw.); c) die 
Luxussteuer, die höhere Umsatzsteuer nach Gegenständen des Luxus. 
Bei der Luxussteuer wird noch unterschieden die Hersteller- und 
die Kleinhandelsluxussteuer. Gegenstand der allgemeinen Umsatz- 
steuer sind alle Warenlieferungen und die beruflich ausgeübten 
Dienstleistungen. Grundlage der Bemessung ist der bezahlte Preis 
der Ware bzw. die für die Dienstleistung erfolgte Zahlung. Die 
Steuer wird in der Regel auf Grund von Fatierungen des Umsatzes 
festgesetzt, sie kann aber auch pauschaliert werden. Eine Verein- 
fachung des Verfahrens bedeutet das sogenannte Einphasensystem, 
welches es ermöglicht, daß die sich mit jedem Verkehrsakt wieder- 
holende und deshalb lästige Steuer an einem Punkte, dem Ursprungs- 
orte eingehoben werde, mit Berücksichtigung der durchschnittlich 
bei den einzelnen Waren sich regelmäßig abwickelnden Verkehrs- 
akte. Die allgemeine Umsatzsteuer kann unter einem Prozent be- 
ginnen und steigt bis etwa 3 Prozent, bei der Luxussteuer auch 
bis 10 Prozent und mehr. Steuerfreiheiten kommen namentlich im 
Interesse der Landwirtschaft vor. Die große finanzielle Bedeutung 
der Umsatzsteuer bezeugt der Umstand, daß deren Betrag in Deutsch- 
land (mit Inbegriff der Verkehrs- und Personalbeförderungssteuer) 
sich zur Gesamteinnahme aus den direkten Staatssteuern (1926) so 
verhielt wie 100: 50,8, in Deutsch-Österreich (1925) wie 100: 70,3, in 
Ungarn (1926/27) wie 100:76. Diese bedeutenden Erträge er- 
klären es, wenn die bedrängten Finanzminister der Nachkriegszeit 
sich an dieselbe klammern und der ungarische Finanzminister 
Budsich zu dem Ausrufe hinreißen ließ, die Umsatzsteuer werde 
wahrscheinlich noch hundert Jahre bestehen. Diese Auffassung ist 
bloß insofern berechtigt, als bei der außerordentlichen Ergiebigkeit 
der Umsatzsteuer dieselbe in außerordentlichen Lagen der Staats- 
finanzen stets eine Rolle spielen wird. Freilich beweist dies nicht 
viel vom Standpunkte eines rationellen, gerechten, die wirtschaft- 
lichen Verhältnisse nicht beunruhigenden Steuersystems. 
V. Abschnitt. 
Kriegssteuern und Steuerpolitik nach dem Weltkriege. 
1. Krieg und Finanzen. Es ist eine der lehrreichsten 
Tatsachen des volkswirtschaftlichen Lebens, daß die großen Ver-
	        
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