Full text: Finanzwissenschaft

Bu 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
zeuge, Teppiche, zugerichtete Felle, Erhöhung der Biersteuer, Be- 
steuerung von Mineralwässern, Limonade usw. 
4. Ungarn. In Ungarn hatte sich das Kriegssteuerwesen 
ziemlich langsam entwickelt. Die erste Maßregel war (1914) die 
„teilweise und provisorisch“ eingeführte Einkommensteuer, die be- 
reits im Jahre 1909 Gesetzeskraft erhielt, jedoch nicht ins Leben 
trat. Bloß die Einkommen über 20000 Kronen wurden herange- 
zogen. Der Erlös der Steuer wurde vorerst der Kriegshilfe ge- 
widmet. An dem ursprünglichen Gesetze wurden einige Abände- 
rungen vorgenommen; die juristischen Personen wurden von der 
Steuer befreit, ferner wurde der Abzug der gezahlten direkten Steuern 
gestattet. Im Jahre 1915 wurden keine neuen Steuergesetze geschaffen. 
Im Jahre 1916 wurden im Interesse der Kriegsfinanzen folgende Ver- 
fügungen getroffen. Die Einkommensteuer wurde als bleibende Steuer 
charakterisiert. Bezüglich der Branntweinsteuer wurde angeordnet, daß 
der ein gewisses Maximum übersteigende Teil des Preises dem Staate 
zukommt. Mit diesem Gesetze wurde die höchstmögliche Ausnutzung 
der Branntweinsteuer erreicht und so ziemlich die Vorteile des Mono: 
pols gesichert ohne dessen Nachteile. Es erfolgte ferner eine Erhöhung 
der Gebühren und die Einführung der Kriegsgewinnsteuer und Ver- 
mögenssteuer. Es trat eine Erhöhung der Aktiengesellschaftssteuer ein. 
Im Jahre 1917 wurde eine 30 prozentige Kriegssteuer auf die gesamten 
Einnahmen der Eisenbahnen aus dem Personen- und Güterverkehr 
und eine Erhöhung der Stempelgebühr von Frachtbriefen eingeführt. 
Ferner wurde die Zuckersteuer mittels eines Kriegszuschlages von 
38 Kronen auf 54 Kronen pro Meterzentner erhöht. Im Jahre 1918 
wurde vor allem die Einkommensteuer in den höchsten Stufen 
(über 200000 Kronen) bis 6 Prozent weiterentwickelt. Ferner 
wurde für alleinstehende Personen ein Steuerzuschlag von 15 Pro- 
zent, für solche, die nur noch für eine Person zu sorgen haben; 
ein Steuerzuschlag von.10 Prozent festgesetzt. Der bisher gestattete 
Abzug der geleisteten direkten Steuern wurde aufgehoben. Bei 
der Vermögenssteuer wurde die untere Grenze bis zu Vermögen 
von 20000. Kronen angesetzt. Die Einkommensteuer wurde von 
der Vermögenssteuer abgezogen und jene Steuerpflichtigen, die keine 
Einkommensteuer zahlen, zahlten nur die Hälfte der Vermögens- 
steuer. Die Kriegsgewinnsteuer wurde ohne fixe Grenze verlängert, 
die Unterschiede im Steuerfuß zwischen Einzelpersonen und Gesell- 
schaften wurden aufgehoben. Neben der bestehenden Weinsteuer 
wurde eine Weinproduktionssteuer eingeführt. Endlich wurden die 
Ertragssteuern mit einem Steuerzuschlag von 60 Prozent erhöht. 
An indirekten Steuern wurde die Kohlensteuer neu eingeführt. 
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