Full text: Finanzwissenschaft

n 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
eine Reihe von Steuern neu eingeführt, Einkommensteuer, Wehr- 
steuer, Weinsteuer, Baumwoll- und Wollgewebesteuer, Elektrizitäts- 
steuer, Totalisatorsteuer. Erhöhungen traten ein bei direkten und 
indirekten Steuern, Tabak, Zucker, Bier, Zündhölzchen, bei der 
Erbschaftssteuer, beider Fahrkartensteuer, bei Post- und Telegraphen- 
gebühren usw. 
6. Ergebnisse. Fassen wir das Geschilderte zusammen, so kon- 
statieren wir als wichtiges Moment der Kriegsbesteuerung, daß die- 
selbe hauptsächlich auf Vermögen, Einkommen und Luxus umgelegt 
wurde mit Verschonung der schwächeren Klassen. So entfallen 
nach Seligman von den im Kriege eingeführten Steuern 74 Pro- 
zent auf Vermögen und Einkommen, 13 Prozent auf Luxus und 
ebenfalls 13 Prozent auf den Verkehr. In England ist das Ver- 
hältnis noch etwas günstiger. Es ist dies ein charakteristischer 
Beweis des Fortschrittes — sagt Seligman —, der in der Richtung 
fiskalischer Gerechtigkeit gemacht wurde, ein Resultat der demo- 
kratischen Entwicklung der jüngsten Generation.“ 
7. Kriegsgewinnsteuer (Kriegssteuer). Diese 
Steuer ist dem eigentlichen Zwecke nach eine Besteuerung 
der infolge der durch den Krieg geschaffenen Konjunkturen 
in vielen Produktionszweigen eingetretenen außerordentlichen Ge- 
winne. Der ursprüngliche Gedanke weitete sich dann dahin aus, 
daß ohne Rücksicht darauf, ob die günstigeren Geschäftsresultate 
Folge der Kriegskonjunktur waren oder nicht, jede Zunahme des 
Einkommens oder des Vermögens als steuerbar betrachtet wurde 
mit der Begründung, daß der Krieg für viele Tausende große Ver- 
luste mit sich bringt, jeder also, der während des Krieges nicht 
nur unbeschädigt bleibt, sondern sogar seine Lage gebessert hat, 
eine besondere Leistungsfähigkeit besitzt und somit mit einer Steuer 
belastet werden darf. In seiner äußersten Konsequenz hat man 
dann (siehe das Gesetz für das Deutsche Reich), auch noch die- 
jenigen als steuerfähiger betrachtet, die während des Krieges Ein- 
bußen, aber doch nur in geringem Maße (bis 10 Prozent) erlitten 
haben. So sehen wir, daß es sich nicht bloß um die mit dem 
Kriege in enger Beziehung stehenden hohen Gewinne der Produ- 
zenten, der Händler und namentlich der Vermittler, Preistreiber, 
Schieber handelte, sondern überhaupt um die Besteuerung der 
während der Kriegsjahre erlangten höheren Einkommen oder Ver- 
mögen, wenn auch diese Erhöhung mit dem Kriege in gar keiner 
Verbindung stand. Die Steuer war also in der Regel eine außer- 
a. a. O. S. 692. 
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