F. V. Abschnitt. Kriegssteuern und Steuerpolitik nach dem Weltkriege. 531
gelegten Steuer ergab, indem sie auch den regulären Gewinn, nicht
bloß den Mehrgewinn im Verhältnis der Friedensjahre erfaßte,
ferner die Nichtverminderung des Vermögens, endlich den Ver-
mögenszuwachs bei allen Objekten, nicht bloß bei den durch Ver-
kauf realisierten, besteuerte, erreichte dieselbe weit höheren Ertrag
als z. B. in Österreich und Ungarn, von der speziellen Vermögens-
zuwachssteuer ganz abgesehen !). In England wurde die Über-
gewinnsteuer (Excess profit duty) mit der Finance Act 1915 ein-
geführt und deren Schlüssel mit 50 Prozent festgesetzt, später auf
80 Prozent erhöht. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika
war die Steuer eigentlich eine Überprofitsteuer, die bis 60 Prozent
stieg). Auch in Frankreich wurde die Steuer bei Gewinn über
500000 Francs auf 80 Prozent erhöht. Im allgemeinen erhöhte
sich der Steuerfuß auf 50—60 Prozent. Die ehemalige öster-
reichisch-ungarische Bank zahlte 80 Prozent Kriegsgewinnsteuer.
Mit Beendigung des Weltkrieges haben einzelne Staaten die
Kriegsgewinnsteuer aufgehoben, so England (1921). „Where there
is no war there can be no war profits“ (Seligman).. In einigen
Staaten wurde die Steuer als Konjunkturalsteuer in irgendeiner
Form beibehalten.
8. Steuerpolitik nach dem Weltkriege. Die außer-
ordentlichen Wertvernichtungen des Krieges, die Erschöpfung der
Privatwirtschaft, die Stockung des Erwerbslebens, die Vergiftung
des ganzen Wirtschaftslebens durch die Inflation, das einzige
Deckungsmittel der Staatswirtschaft, stellten an die Steuerpflicht
und die Steuerkunst ganz ungewöhnliche Anforderungen. Wenn
wir den Verlauf dieser Übergangsperiode in einem großen Staats-
wesen uns vergegenwärtigen wollen, so tun wir am besten, wenn
wir uns den Gang der Dinge im Deutschen Reich vor Augen halten.
Der Verlauf läßt drei Stadien unterscheiden.
Erstes Stadium. Die Kriegsbesteuerung wird durch die Ein-
führung der außerordentlichen Kriegsabgabe für 1919 und durch
die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs (Gesetz vom 10. Sep-
tember 1919) zum Abschluß gebracht. Hieran schließt sich die
einmalige große Vermögensabgabe, das Reichsnotopfer (Gesetz vom
') Ettinger berechnet, daß ein hundertfacher Millionär, der sein Ver-
mögen in Kriegsanlehen zu 5 Prozent anlegte, ohne irgendwelchen Mehrgewinn,
in Deutschland 15246800 Mark zahlen würde, während er in Österreich an
Kriegsgewinn gar nichts zu zahlen hätte, an Personaleinkommensteuer samt
Kriegszuschlägen 3000000 Mark zu leisten hätte (Die Vermögensabgabe, Wien
und Leipzig 1918, S. 92).
S US) Seligman, How to finance the war (New York 1917) und Essays
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