> 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Aufgaben des Staates und der Selbstverwaltungskörper zu keiner
vollständigen Scheidung beider berechtigt, da im großen ganzen
fast auf den meisten Gebieten — vom Rechtsleben und von den
Beziehungen zum Ausland abgesehen — Gemeinde und Staat ver-
eint tätig sind, also auch nicht der Satz aufgestellt werden kann,
daß gewisse Einnahmequellen von den Gemeinden überhaupt nicht
beansprucht werden dürfen, so darf doch so viel festgestellt werden,
daß sich für gewisse Einnahmequellen die Voraussetzungen mehr
beim Staat, für andere mehr bei den Selbstverwaltungskörpern vor-
finden werden.
3. Abweichende Ansichten. Gegenüber dieser Auf-
fassung legen einzelne Schriftsteller, so Vocke, ihr Veto ein. Der
zwischen dem Staat und den Selbstverwaltungskörpern gemachte
Unterschied ist seiner Ansicht nach ein gekünstelter. Es ist seiner
Ansicht nach für die Selbstverwaltungskörper geradezu verletzend,
daß dieselben auf solche Einnahmequellen verwiesen werden, welche
niederern Kulturstufen entsprechen und daß dieselben solche
Prinzipien anwenden sollen, welche bereits einen überwundenen
Standpunkt bezeichnen, während es gerade die städtischen Kom-
munen sind, von welchen der Fortschritt ausgeht und hierzu ge-
hört eben das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
Wenn die Ertragssteuern unzweckmäßig sind, warum sollten sie
für die Gemeinden gut genug sein? Der Hinweis auf die Ertrags-
steuern beraubt die Gemeinden geradezu der Möglichkeit, ihre An-
gehörigen nach dem Maßstabe der Leistungsfähigkeit zweckmäßig
zu besteuern, was weder durch Krtragssteuern noch durch Ver-
zehrungssteuern geschehen kann.
Adolf Wagner’s*) Standpunkt ist in folgenden Sätzen aus-
gesprochen: Im Steuerwesen der Selbstverwaltungskörper, und zwar
um so mehr, je räumlich kleiner der betreffende Körper ist, daher
in steigender Richtung in der Provinzial-, Bezirks-, Kreis- und am
meisten in der Besteuerung der Ortsgemeinde bleibt das Gebiet der
Anwendung des Prinzips von Leistung und Gegenleistung viel um-
fangreicher als in der Staatsbesteuerung. Auch die Gemeinde, ge-
schweige die räumlich größeren genannten Körper, ist zwar kein
„reiner Wirtschaftskörper“ im Sinne eines privatwirtschaftlichen
Interessenkreises, in welchem alles „naturgemäß“ nach dem Prinzip
der Entgeltlichkeit von Leistung und Gegenleistung geregelt werden
müßte, oder, bei einiger Entwicklung jener Körper, auch nur so
geregelt werden könnte. Auf einem großen und wachsenden Tätig-
af Dr Finanzwissenschaft, 6. u. 7. Aufl. (Leipzig u. Heidelberg 1880), II. Teil,
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