Full text: Finanzwissenschaft

> 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Aufgaben des Staates und der Selbstverwaltungskörper zu keiner 
vollständigen Scheidung beider berechtigt, da im großen ganzen 
fast auf den meisten Gebieten — vom Rechtsleben und von den 
Beziehungen zum Ausland abgesehen — Gemeinde und Staat ver- 
eint tätig sind, also auch nicht der Satz aufgestellt werden kann, 
daß gewisse Einnahmequellen von den Gemeinden überhaupt nicht 
beansprucht werden dürfen, so darf doch so viel festgestellt werden, 
daß sich für gewisse Einnahmequellen die Voraussetzungen mehr 
beim Staat, für andere mehr bei den Selbstverwaltungskörpern vor- 
finden werden. 
3. Abweichende Ansichten. Gegenüber dieser Auf- 
fassung legen einzelne Schriftsteller, so Vocke, ihr Veto ein. Der 
zwischen dem Staat und den Selbstverwaltungskörpern gemachte 
Unterschied ist seiner Ansicht nach ein gekünstelter. Es ist seiner 
Ansicht nach für die Selbstverwaltungskörper geradezu verletzend, 
daß dieselben auf solche Einnahmequellen verwiesen werden, welche 
niederern Kulturstufen entsprechen und daß dieselben solche 
Prinzipien anwenden sollen, welche bereits einen überwundenen 
Standpunkt bezeichnen, während es gerade die städtischen Kom- 
munen sind, von welchen der Fortschritt ausgeht und hierzu ge- 
hört eben das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. 
Wenn die Ertragssteuern unzweckmäßig sind, warum sollten sie 
für die Gemeinden gut genug sein? Der Hinweis auf die Ertrags- 
steuern beraubt die Gemeinden geradezu der Möglichkeit, ihre An- 
gehörigen nach dem Maßstabe der Leistungsfähigkeit zweckmäßig 
zu besteuern, was weder durch Krtragssteuern noch durch Ver- 
zehrungssteuern geschehen kann. 
Adolf Wagner’s*) Standpunkt ist in folgenden Sätzen aus- 
gesprochen: Im Steuerwesen der Selbstverwaltungskörper, und zwar 
um so mehr, je räumlich kleiner der betreffende Körper ist, daher 
in steigender Richtung in der Provinzial-, Bezirks-, Kreis- und am 
meisten in der Besteuerung der Ortsgemeinde bleibt das Gebiet der 
Anwendung des Prinzips von Leistung und Gegenleistung viel um- 
fangreicher als in der Staatsbesteuerung. Auch die Gemeinde, ge- 
schweige die räumlich größeren genannten Körper, ist zwar kein 
„reiner Wirtschaftskörper“ im Sinne eines privatwirtschaftlichen 
Interessenkreises, in welchem alles „naturgemäß“ nach dem Prinzip 
der Entgeltlichkeit von Leistung und Gegenleistung geregelt werden 
müßte, oder, bei einiger Entwicklung jener Körper, auch nur so 
geregelt werden könnte. Auf einem großen und wachsenden Tätig- 
af Dr Finanzwissenschaft, 6. u. 7. Aufl. (Leipzig u. Heidelberg 1880), II. Teil, 
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