4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Vorteilen. Dies war die Grundidee der Miquel’schen Refor
und wenn auch diese Idee nicht in’ihre äußersten Konsequenzen
verfolgt werden kann, wird ihre Berechtigung nicht vollständig ge-
leugnet werden können. Das Gesetz gestattet in gewissen Fälle
Zuschläge zur staatlichen Einkommensteuer, in gewissen Fällen auch
selbständige Kommunaleinkommensteuern. Hinsichtlich der An-
wendung von indirekten Steuern wurden die Gemeinden im Interess
der Finanzen des Staates und des Reiches enge begrenzt. Das Ge-
setz bringt den Gedanken zum Ausdruck, daß auf dem Gebiete
des Kommunalsteuerwesens das‘ Prinzip von Leistung und Gegen-
leistung‘ möglichst zur Anwendung komme und dementsprechen
namentlich das Gebührenprinzip zur Geltung gelange. Hinsichtlich
der nutzbringenden Unternehmungen der Gemeinden wird die For-
derung aufgestellt, daß dieselben derart zu verwalten sind, daß die
innahmen wenigstens die Auslagen, einschließlich der Zinsen und
Tilgungsquote des investierten Anlagekapitals decken sollen. Die
Grundprinzipien dieses Gesetzes haben auch andere deutsche Staaten,
dem preußischen Beispiele folgend, in speziellen Kommunalsteuer-
gesetzen angenommen. Das sächsische Kommunalbesteuerungsgesetz
enthält die Bestimmung, daß die Grundsteuer wenigstens 7'/, Prozent
der Steuerbedürfnisse decken soll, wenn eine Einkommensteuer _be-
steht, im entgegengesetzten Falle 30 Prozent.
4. Italien. In Italien bilden die Verzehrungssteuern die
Haupteinnahmequelle der Gemeinden. Die Gemeinden sind befugt
auf die staatlichen Verzehrungssteuern Zuschläge, auf andere Gegen-
stände selbständige Steuern auszuwerfen. Ferner legt die Gemeinde
Zuschläge (sovrimposte) auf Grund- und Haussteuer. Dabei gibt
es noch andere Gemeindesteuern, Platzgelder, Hundesteuer, außer-
dem verschiedene Subventionen vom Staate (namentlich für Unter-
richtszwecke); die Gemeinden haben überdies Einkommen aus Ver-
mögensgegenständen und aus Gebühren. Auch in Italien läßt der
Staat durch seine Organe den Gemeindehaushalt kontrollieren und
setzt die obligatorischen Ausgaben fest, ja die fascistische Regierung
hat die Gemeindeverwaltung, die in großer Unordnung war, ein-
ach verstaatlicht. Die HEintreibung der Gemeindesteuern geschieht
durch Kommunalorgane. Bei der Verzehrungssteuer findet auch
die Verpachtung Anwendung, sowie die Einrichtung, daß die Ge-
meinde die gesamten Verzehrungssteuern einhebt und den Staa
mit einem Pauschale befriedigt. Der Umstand, daß fast die ganze
Schwere des Kommunalsteuersystems auf die Verzehrungssteuern
ällt, hat sich häufig in revolutionären Ausbrüchen gerächt. Der
ampf des Volkes gegen die Zollhäuser zeigt am besten die Fehler
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