Fr 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
greisen Mitgliedern der Gemeinden, die keine Verwandten haben,
Feuerschäden, Überschwemmungen, Äusrottung wilder Tiere, Feld-
mäuse usw. Die Gemeinde hat die Steuern auszuwerfen, einzuheben,
und liefert die staatlichen der Staatskasse ein. Die Gemeinde war
für jede Steuer solidarisch haftbar, erledigte dieselbe, vermietete
die Rückständigen oder deren Verwandte zu Arbeit, setzte in das
Vermögen der Rückständigen Kuratoren ein. Die Städte konnten
auf Immobilien, auf Gewerbe- und Handelspatente Steuern aus-
werfen. In manchen Gemeinden bestanden auch Verzehrungssteuern,
doch war zu deren Einführung die Einwilligung der wirtschaftlichen
Ministerien notwendig. Das Maximum der Steuer durfte 10 Prozent
des Einkommens oder 1 Prozent des Wertes nicht übersteigen.
Städte konnten überdies Gebühren einheben nach Wirts- und Gast-
häusern, Lohnfuhrwerke, Pferde, Equipagen, Hunde; außerdem
verschiedene Taxen und Hauszinssteuer.
III. Abschnitt.
Die Besteuerung des Betterments (Verbesserungssteuer).
Die Verbesserungssteuer, Bettermentssteuer (improvement
charge 58, 59, Victoria 1895) entstammt sozialpolitischen Gedanken-
reihen und ist eine Form der Besteuerung des Konjunktural-
gewinnes. Diese Steuer sollen jene zahlen, deren Vermögen einen
Wertzuwachs aufweist infolge behördlicher Verfügungen, wie z. B.
Eröffnung, Erweiterung einer Straße, neue Stadtanlagen, Erweiterung
des Verkehrsnetzes usw. Der Zweck der Verbesserungssteuer ist,
daß der durch behördliches Eingreifen entstandene Wertzuwachs
besteuert werde und daß auf diesem Wege diejenigen, denen diese
Konjunktur Vorteil bringt, zu den Lasten des Staates, der Ge-
meinde beitragen. Die die Gemeinschaft bedrückenden Lasten
werden hierdurch wenigstens teilweise auf diejenigen überwälzt, die
hieraus unmittelbar bedeutenden Nutzen ziehen und deren Wirkungen
in dem gesteigerten Werte ihres Vermögens erfahren. Die Ver-
besserungssteuer will also nicht die ganze rentenartige Einkommens-
vermehrung, das ganze unearned increment, jeden arbeitslosen Ge-
winn, erfassen, wie dies die Anhänger der single-tax anstreben,
ebensowenig den aus dem Fortschreiten der Gesellschaft sich er-
gebenden Wertzuwachs, sondern ‘bloß jenen speziellen Wertzuwachs,
welcher direkt aus einer vorteilhaften, in den meisten Fällen für
die Gemeinschaft mit Kosten verbundenen Anordnung, Anlage,
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