Full text : Finanzwissenschaft

ha 4. Buch. ‘V. Teil. Die Steuern.
finden, mit besonderer Berechtigung in solchen Fällen, wo nicht
eine spezielle Verfügung, sondern der allgemeine wirtschaftliche
Aufschwung Ursache der Wertsteigerung ist.
Auch hinsichtlich der Verwendung des Ertrages aus der Verbesserungssteuer
 haben sich verschiedene Ansichten entwickelt.
Dieselbe wird im allgemeinen als besondere oder Zwecksteuer betrachtet,
 wonach dieselbe zu verwandten Zwecken verwendet werden
solle, so zum Bau von -Arbeiterwohnhäusern, zur Abbürdung der
Hypothekenlasten des Grundbesitzes usw. In Bayern tauchte auch
die Idee auf (1903), dieselbe zur Verbesserung der Wohnungsbeilagen
 der Beamten zu verwenden.
Einigermaßen eine Substitution ist das sogenannte „Recoupmentsystem“,
 wonach die Gemeinde das Recht hat, bei Straßenanlagen
usw. mehr als das nötige Gelände anzukaufen, wodurch sie den
Vorteil der Wertsteigerung selbst genießt. Doch hat dieses System
sich wenig bewährt *).
Von der Bettermentsteuer (manchmal auch mittelbare Bettermentsteuer
 genannt) unterscheiden sich: 1. Die direkte Wertzuwachssteuer,
 welche nicht nur auf die infolge von Anordnungen der Behörde
 eingetretene Wertvermehrung umgelegt wird, sondern auf jede
Wertsteigerung, welche mit der Zunahme der Bevölkerung und
anderem sozialen Fortschritt zusammenhängt. Diese Steuer kommt
namentlich als Besteuerung von Baustellen vor, in welchem Falle
der Wert der nicht bebauten Stellen von Zeit zu Zeit festgestellt
und dementsprechend die Steuer eingehoben wird. 2. Die Umsatzsteuer,
 die bei jedem Verkehrsakt zur Anwendung kommt. 3. Die
Umlegung der durch die Verfügungen der Behörde entstandenen
Kosten, ein Prinzip, welches schon längst in Anwendung ist.
IV. Abschnitt.
Das Steuerwesen der Grofsstädte.
Eine eigene Kategorie der Gemeinden bilden in unseren Tagen
die Großstädte, deren Verhältnisse von denen der übrigen Städte
bedeutende Abweichungen zeigen. Der Haushalt der modernen
Großstädte hat den Umfang eines kleineren Staatswesens, weshalb
er hinsichtlich des Einnahmesystems mehr der Natur des Staats-')
 Siehe Hugo, Städteverwaltung und Munizipalsozialismus in England
(Stuttgart 1899), S. 284.

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