4, Buch. V. Teil. Die Steuern.
internationale Besteuerung ist namentlich bei den direkten Steuern
von Wichtigkeit, da der Staat hier die Steuerquellen unmittelbar
aufsuchen muß, während bei Gebühren, indirekten Steuern die
Zahlungspflicht an ‘solche Momente gebunden ist, die eine Ent-
scheidung über dieselbe überflüssig machen. Kin Ausländer, der
im Inlande verzehrungssteuerpflichtige Gegenstände konsumiert, die
ätigkeit der Behörden in Anspruch nimmt, wird ebenso wie der
nländer zahlungspflichtig. sein; der Inländer hingegen, der im Aus-
ande konsumiert,. im Auslande die Behörden in Anspruch nimmt,
wird im Inlande keine Zahlung zu leisten haben.
Die Fragen des internationalen Steuerwesens gewinnen an Be-
eutung namentlich mit der Verbreitung der persönlichen Steuern.
Bei der Grundsteuer ist es klar, daß der Ertrag einen Teil des
Nationaleinkommens und Nationalvermögens jenes Staates bildet, wo
sich das Grundstück befindet, obwohl auch hier die Höhe des Er-
rages immer auch von der Mitwirkung des Individuums beeinflußt
ird. Beim persönlichen Einkommen können sich aber die Fälle
omplizierter gestalten. Soll der Saisonarbeiter, der sein Einkommen
vielleicht in Gänze in einer im Auslande verbrachten kurzen
rbeitszeit erwarb, im Auslande oder im Inlande besteuert werden:
st es gerechterweise durchführbar, daß ein Individuum, dessen ge-
samtes Einkommen aus dem Auslande stammt, im Inlande über-
aupt von persönlichen Steuern befreit seit? Dabei ist noch folgendes
in Betracht zu ziehen. Wenn die aus verschiedenen Territorien
bezogenen Einkommen in keine Beziehung zueinander gebracht
werden, so wird bei progressiver Steuerleistung immer eine geringere
Steuerlast sich ergeben und derjenige im Nachteil sein, der sein
anzes Einkommen, sein ganzes Vermögen im Inlande zur Besteue-
rung darbieten muß. Ebenso können sich Differenzen daraus er-
geben; daß wohl Inland und Ausland die betreffende Steuer an-
wenden, aber in dem einen Staate der Steuerfuß höher ist, als in dem
anderen, davon abgesehen, daß sich in der Strenge, in der Wirk-
samkeit der Steuerverwaltung große Verschiedenheiten zeigen können,
in dem einen eine ganz laxe, in dem anderen eine _ strenge Ver-
waltung tätig ist.
Von den Fragen, die eigentlich den ‘einzelnen Steuerträger ın
seiner Beziehung zu einem fremden Staate betreffen, unterscheiden
sich diejenigen Fragen, die sich daraus ergeben, daß die Steuer-
ewalten eine internationale Regelung der Steuerfragen anstreben.
in Resultat derartiger Regelung stellte sich in der Brüsseler Zucker-
onferenz, in Zollkartellen usw. in einer Reihe von Übereinkomme
dar, die z. B. zwischen Österreich und Ungarn über die Rückerstattun
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