Full text: Finanzwissenschaft

5. Buch. Der Staatskredit. 
ein. Anstatt daß wichtigere Bedürfnisse vernachlässigt werden, 
welche vielleicht ohne Gefährdung wichtiger Interessen nicht unter- 
drückt werden können, erscheint es zweckmäßig, den Kredit in An- 
spruch zu nehmen; in diesem Falle wird die Verzinsung eventue 
mortisierung der auf dem Wege des Kredits herbeigeschafften 
Summe von der Gegenwart ein verhältnismäßig geringes Opfer 
erfordern, welches, mit Unterdrückung weniger dringender oder 
wichtiger Bedürfnisse leicht gebracht werden kann. Die rationelle 
Reihenfolge der Bedürfnisse wird daher nicht gestört, im Interesse 
wichtigerer Bedürfnisse werden weniger wichtige unterdrückt und 
die Güter finden auf Grund des Grenznutzens ihre Bewertung. 
ie Inanspruchnahme des Kredits entspricht auch insofern den 
ostulaten des Grenznutzens, als einerseits der Gläubiger jedenfalls 
die von ihm dargeliehenen Kapitalien besser verwertet, als dies 
sonst möglich wäre, womit also die Güter aus einer weniger zweck- 
mäßigen Verwendung zu einer zweckmäßigeren hinübergeleitet werden; 
andererseits werden die Steuerzahler, die sonst gezwungen wären, 
wichtigere Bedürfnisse zu unterdrücken, eventuell in eine weniger 
zweckmäßige Verwendung ihrer Kapitalien einzuwilligen, jetzt nu 
ihre schwächsten Bedürfnisse unterdrücken, wodurch es möglich 
ird, wichtigere Gemeinbedürfnisse zu befriedigen. Freilich ist 
diese wirtschaftlich rationelle Wirksamkeit des Staatskredites nicht 
immer verbürgt, da das Eingreifen des Staates, seine Zwangsgewalt 
rscheinungen hervorzurufen vermag, welche den Voraussetzungen 
der Grenznutzentheorie eben nicht entsprechen. 
7. Steuern und Anlehen. Jene Frage, ob es nicht zweck- 
mäßiger ist, die Staatsbedürfnisse mittels Steuern zu decken, als 
mittels Kredit, ist oft ganz müßig, denn die Dringlichkeit, die 
röße des Bedürfnisses, dann politische Rücksichten usw. schließen 
die Inanspruchnahme der Steuerquellen aus. Die Frage konnte 
noch eher in früherer Zeit Berechtigung haben, wo die Kredit- 
ansprüche des Staates geringer waren und wo der Staat auch vor 
der Inanspruchnahme des Vermögens nicht zurückschrak. In der 
egenwart könnte nur die Frage Berechtigung haben, ob der Staat 
ie Schuld allsogleich konsolidiere oder nicht, sofern er dieselbe 
in kürzerer Zeit zurückzuzahlen in der'Lage wäre. Aber auch das 
ist nicht wesentlich, da ja die jetzt üblichen Rentenschulden in 
em Sinne als schwebende Schulden betrachtet werden können, als 
er Staat bei günstigem Stande der Staatsfinanzen dieselben zu- 
rückzahlen kann. 
Bei der Vergleichung der Eigentümlichkeiten der zwei Kin- 
ahmequellen, Steuer und Kredit, kommt folgendes in Betracht 
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