5. Buch. Der Staatskredit.
ein. Anstatt daß wichtigere Bedürfnisse vernachlässigt werden,
welche vielleicht ohne Gefährdung wichtiger Interessen nicht unter-
drückt werden können, erscheint es zweckmäßig, den Kredit in An-
spruch zu nehmen; in diesem Falle wird die Verzinsung eventue
mortisierung der auf dem Wege des Kredits herbeigeschafften
Summe von der Gegenwart ein verhältnismäßig geringes Opfer
erfordern, welches, mit Unterdrückung weniger dringender oder
wichtiger Bedürfnisse leicht gebracht werden kann. Die rationelle
Reihenfolge der Bedürfnisse wird daher nicht gestört, im Interesse
wichtigerer Bedürfnisse werden weniger wichtige unterdrückt und
die Güter finden auf Grund des Grenznutzens ihre Bewertung.
ie Inanspruchnahme des Kredits entspricht auch insofern den
ostulaten des Grenznutzens, als einerseits der Gläubiger jedenfalls
die von ihm dargeliehenen Kapitalien besser verwertet, als dies
sonst möglich wäre, womit also die Güter aus einer weniger zweck-
mäßigen Verwendung zu einer zweckmäßigeren hinübergeleitet werden;
andererseits werden die Steuerzahler, die sonst gezwungen wären,
wichtigere Bedürfnisse zu unterdrücken, eventuell in eine weniger
zweckmäßige Verwendung ihrer Kapitalien einzuwilligen, jetzt nu
ihre schwächsten Bedürfnisse unterdrücken, wodurch es möglich
ird, wichtigere Gemeinbedürfnisse zu befriedigen. Freilich ist
diese wirtschaftlich rationelle Wirksamkeit des Staatskredites nicht
immer verbürgt, da das Eingreifen des Staates, seine Zwangsgewalt
rscheinungen hervorzurufen vermag, welche den Voraussetzungen
der Grenznutzentheorie eben nicht entsprechen.
7. Steuern und Anlehen. Jene Frage, ob es nicht zweck-
mäßiger ist, die Staatsbedürfnisse mittels Steuern zu decken, als
mittels Kredit, ist oft ganz müßig, denn die Dringlichkeit, die
röße des Bedürfnisses, dann politische Rücksichten usw. schließen
die Inanspruchnahme der Steuerquellen aus. Die Frage konnte
noch eher in früherer Zeit Berechtigung haben, wo die Kredit-
ansprüche des Staates geringer waren und wo der Staat auch vor
der Inanspruchnahme des Vermögens nicht zurückschrak. In der
egenwart könnte nur die Frage Berechtigung haben, ob der Staat
ie Schuld allsogleich konsolidiere oder nicht, sofern er dieselbe
in kürzerer Zeit zurückzuzahlen in der'Lage wäre. Aber auch das
ist nicht wesentlich, da ja die jetzt üblichen Rentenschulden in
em Sinne als schwebende Schulden betrachtet werden können, als
er Staat bei günstigem Stande der Staatsfinanzen dieselben zu-
rückzahlen kann.
Bei der Vergleichung der Eigentümlichkeiten der zwei Kin-
ahmequellen, Steuer und Kredit, kommt folgendes in Betracht
578