Full text: Finanzwissenschaft

44 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. 
Ubrigens ist es nicht uninteressant zu bemerken, daß gleich 
das erste englische Parlament nach der Revolution von 1688 mehr 
Steuern auswarf, als je zuvor das absolute Königtum. 
Die politische Seite des Budgetrechts ist hauptsächlich darin 
zu suchen, daß mittels der Verweigerung des Budgets das Parla- 
ment resp. dessen Mehrheit die Regierung zwingen kann, entweder 
im Geiste des Parlaments resp. der Mehrheit die Regierung zu 
führen, oder aber von der Regierung zurückzutreten und einem 
anderen Ministerium Platz zu machen. Es ist dies die Geltend- 
machung der sogenannten politischen Verantwortlichkeit des Mini- 
steriums. Endlich kommt durch die Ausübung des Budgetrechts 
die ganze Führung der Regierung und aller Verwaltungszweige in 
ihrer Gänze und allen ihren Teilen unter die Kontrolle des Parla- 
ments. Diesem Umstande ist es zuzuschreiben, daß die Budget- 
verhandlungen in der Regel das enge Bett des Staatshaushaltsplanes 
verlassend, zur kritischen Besprechung aller Details der Regierungs- 
tätigkeit werden, in welcher die eigentliche Budgetdebatte nicht 
selten eine sehr bescheidene Stelle einnimmt. So war im Jahre 
1891 bei der Budgetdebatte in Ungarn von dem Budget eigentlich 
nur nebenbei die Rede, das Rückgrat der Debatte bildete die Frage 
der Wegtaufen, die dann der Anstoß zur Einführung der obliga- 
torischen Zivilehe wurde. Ebenso war in Österreich im Jahre 1891 
die Budgetdebatte ganz von parteipolitischen Kontroversen be- 
herrscht. Natürlich ist dies in gewisser Beziehung ein Nachteil; 
wenn wir uns aber vor Augen halten, daß die an der Regierung 
befindlichen Organe stets dessen bewußt sein müssen, daß ihre 
Gestion durch das Parlament zum Gegenstand eingehender Kritik 
gemacht werde, so werden wir jenes Übel nicht überschätzen. 
Die Ausübung des Budgetrechts erfordert, eben weil eventuell 
der Stillstand der Staatsmaschinerie eintreten könnte, besondere 
staatsmännische Weisheit. Vornehmlich gilt dies daher von der 
gänzlichen Verweigerung des Budgets. Die Verweigerung des Bud- 
gets kann große politische Krisen heraufbeschwören; die Verweige- 
rung des Budgets könnte eine Gefährdung der Staatsfunktionen 
sein. Gewiß ist es auch, daß das Recht der Verweigerung des 
Budgets resp. der Steuereinhebung aus einer Zeit stammt, in welcher 
die Steuer eine außerordentliche und ziemlich bescheidene Ein- 
kommensquelle war, die ordentlichen und wichtigeren Einkommens- 
quellen waren Domänen, Regalien usw., welche nicht Gegenstand 
der Budgetbewilligung waren und welche zum Teil nicht verweigert 
werden konnten, weil sie ja organisch mit gewissen Tätigkeiten und 
Vermögensgegenständen des Staates zusammenhingen. Auch ist in
	        
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