Full text: Finanzwissenschaft

VII. Abschnitt. Reduktion, Konversion und. Tilgung der Staatsschulden. 635 
zweckmäßigsten zur Tilgung der Staatsschuld zu verwenden und die 
erste Idee des Tilgungsfonds hängt in der Tat mit den bei der 
Konversion erzielten Ersparnissen zusammen. 
Konversionsabsichten und Konversionsmaßregeln kommen hi- 
storisch schon in älterer Zeit vor. Im 16. Jahrhundert war der 
Kirchenstaat mit riesigen Schulden belastet. Es tauchte der Plan 
auf, eine Million zu dem Zwecke zu verwenden, um jenen Gläubigern 
die Schuld zu bezahlen, die in die Reduktion der Zinsen nicht ein- 
willigen wollten *). Im Jahre 1680 wurde die Mons Julius ge- 
nannte päpstliche Schuld von 8 Prozent auf 7 Prozent reduziert. 
Auch Papst Alexander VIL reduzierte die 10 prozentige Rente. 
In Holland begegnen wir Zinsreduktionen unter dem Statthalter 
Moriz, dann Witt 1655 usw. In England werden schon im 
18. Jahrhundert Konversionen durchgeführt. Nach dem Sieben- 
jährigen Kriege beantragte Österreich im Jahre 1765 seinen 
Gläubigern die Reduktion der Zinsen auf 6 Prozent oder Rück- 
zahlung der Schuld. In Frankreich kamen unter der alten 
Monarchie mehrmalige Konversionen vor, doch hatten diese weit 
mehr Ähnlichkeit mit dem Staatsbankrott. In Amerika ist es 
nicht Sitte, Konversionen durchzuführen, sondern es werden 
billigere Titres emittiert, und mit diesen werden die älteren ein- 
gelöst. 
Zu größter Bedeutung gelangten jedoch die Konversionen erst 
in neuerer Zeit, als die Hebung des Volkswohlstandes und das 
damit verbundene Fallen des Zinsfußes Gelegenheit zur Erleichterung 
der Staatsschuldenlast darboten. Die Konversion ist also ein Mittel 
zur Minderung der mit der Staatsschuld verbundenen Lasten. Sie 
ist eine Operation, mittels welcher der Staat mit Eintritt günstiger 
Umstände eine lästigere Schuld in eine solche zu günstigeren Be- 
dingungen umwandelt. Bei dem ohne Rückzahlungstermin aufge- 
nommenen, also jederzeit kündbaren Anlehen begegnet die Kon- 
version keinerlei juristischen Bedenken, wenn es in das freie Be- 
lieben der Gläubiger gestellt wird, ob dieselben die veränderten 
Bedingungen anzunehmen geneigt sind, an sonst die Rückzahlung 
ihrer Forderung erfolgt. Sowie es dem privaten Schuldner in der 
Regel gestattet ist, seine Schuld vor dem Zahlungstermin abzutragen, 
ebenso kann es unzweifelhaft auch dem Staate nicht verweigert 
werden, eine lästige Schuld auch vor der Verfallszeit abzutragen, 
wenn dies seinen Interessen entspricht, abgesehen von dem Falle, 
wo die frühere Abtragung der Schuld expressis verbis ausgeschlossen 
') Ranke, Geschichte der Päpste, 3. Bd.
	        
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