I. Abschnitt. Das Budget. AN
erheben zu müssen gegen die Unterscheidung von formellen und
materiellen Gesetzen. Unserer Ansicht nach ist Gesetz Gesetz und
jedes Gesetz muß auch einen materiellen Inhalt haben, wenn der-
selbe auch nicht sofort in einer festen Rechtsregel zutage liegt. In
Ungarn wird die Anerkennung der Nation großen politischen Per-
sönlichkeiten gegenüber in Form von Gesetzen ausgesprochen. So
verewigte man in Gesetzen das Andenken der großen Staatsmänner
Graf Szechenyi, Franz Deäk, das Andenken der Königin
Elisabeth. So wird der Akt der Krönung im Gesetz auf-
genommen. So wurde die Feier des tausendjährigen Bestehens des
ungarischen Reiches in einem Gesetzartikel inartikuliert. Diese
Gesetze fordern jedenfalls die Pietät und wer diese auffällig ver-
letzt, dürfte auch der Strafe nicht entgehen. Wir glauben auch
noch folgendes bemerken zu müssen. Das Leben des Staates setzt
gewisse Kräfte und Institutionen voraus. Die staatsrechtlichen Ge-
setze bilden den höchsten Staatswillen mit Bezug auf diese Kräfte
und Institutionen. Ein Teil der staatsrechtlichen Gesetze bezieht
sich auf die Wirkung der Staatskräfte. Das Budget ist jenes Ge-
setz, welches zum Zwecke hat, jene finanziellen Kräfte zu messen,
welche in einem gewissen Zeitraum zur Erfüllung der staatlichen
Aufgaben zur Verfügung stehen. Das Budget ist eines der die
Funktionen des Staates regulierenden Gesetze, gehört in die Reihe
der Funktionsgesetze, die gegenüber den Organisationsgesetzen als
selbständige Gruppe betrachtet werden können. Ob das Budget-
gesetz Rechtssätze enthält, ist auch nicht so leicht zu entscheiden.
Das Staatsleben ist durch Rechtssätze geregelt und hinter den
Zahlen stecken Rechtssätze Überdies enthalten die Budgetgesetze
außer dem Staatshaushaltsplan auch spezielle Verfügungen. In der
Regel muß das Budgetgesetz die Verfügung enthalten, daß zur
Deckung der Ausgaben der Regierung die durch spezielle Gesetze
geregelten Kinnahmequellen überantwortet werden; ja diese Gesetze
werden im einzelnen angeführt. Oft geschieht es auch, daß speziell
durch Budgetgesetze neue Institutionen eingeführt, bestehende ab-
geändert werden. Oft werden Institutionen also Ausgabetitel und
Einnahmequellen, die nicht auf speziellen Gesetzen fußen, eben
durch das Budget aufrechterhalten oder aber abgeschafft. So
glauben wir der Auffassung, daß das Budget bloß ein Wirtschafts-
plan ohne Rechtsinhalt ist, gewichtige Bedenken entgegenstellen zu
müssen und damit auch der daraus abgeleiteten Folgerung, daß
sofern der Staatshaushaltsplan eigentlich der Sphäre der Verwal-
tung angehört, derselbe zu Rechten besteht, wenn auch das Budget-
gesetz nicht zustande gekommen ist. Wenn die Verfassung die
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.
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