Full text: Finanzwissenschaft

I. Abschnitt. Die staatswirtschaftliche Regierung. ) 
4. Gliederung des Organismus. Die Ausübung der 
Regierungsgewalt erfordert auch auf dem Gebiete der Verwaltung 
des Staatshaushaltes einen ausgedehnten Organismus, welcher die 
erfolgreiche Erledigung der Aufgaben sichert. In primitiven Zeit- 
läuften und auf einzelnen Punkten auch bei {fortgeschritteneren 
Zuständen verfügt die Finanzverwaltung entweder im allgemeinen 
oder für einzelne Funktionen nicht über selbständige Organe; 
Regel, daß in Ermangelung der Arbeitsteilung die finanzielle und 
sonstige Verwaltung in den Händen derselben Organe vereinigt ist. 
In den Städten des Mittelalters läßt sich zuerst die Differenzierung 
der Finanzorgane beobachten; mit der Organisierung der zentralen 
Staatsverwaltung steigert sich die Wichtigkeit der Finanz und 
damit findet das Prinzip der Arbeitsteilung immer weitgehendere 
Anwendung. Der Organismus der Finanzverwaltung scheidet sich 
immer mehr von dem der sonstigen Verwaltung, namentlich der 
inneren Verwaltung. Dann scheiden sich nach und nach die 
speziellen Organe des Finanzwesens, die der allgemeinen Ver- 
waltung, der Kassengebarung, der Kontrolle und Aufsicht; es 
scheiden sich die Organe der sachlichen Verwaltung von jenen, 
welche die formelle Ordnung sichern sollen, die Staatsbuchhaltung 
usw. Besondere Organe dienen der juristischen Vertretung der 
finanziellen Interessen des Staates; es scheiden sich die Organe für 
die Verwaltung der Staatsbetriebe und die für die Verwaltung des 
Staatsvermögens. KEin weitverzweigter Organismus versieht die Ver- 
waltung der Monopole. Außerdem gliedern sich diese Organe 
territorial und instanzmäßig. Es entsteht jener mächtige Organis- 
mus, welcher die ordnungsmäßige, rasche, gerechte und möglichst 
billige Erledigung der in das Bereich des Staatshaushaltes gehörigen 
Angelegenheiten sichert. So wie aber einerseits im Interesse der 
fachgemäßen Erledigung die Arbeitsteilung nötig ist und dem- 
entsprechend die Organe verschiedener Natur sich voneinander 
trennen, so ist es andererseits im Interesse der Einheit des Staats- 
willens nötig, daß diese verschiedenen Glieder ein organisches Ganze 
bilden und die entscheidenden Impulse ihrer Tätigkeit von einem 
einheitlichen Zentrum aus empfangen. Auch auf diesem Gebiete 
muß neben der Arbeitsteilung als Differentiationserscheinung die 
Integrationserscheinung zur Geltung kommen, die Zusammenfassung 
der gesamten Organe zu einer einheitlichen Tätigkeit, die Zentrali- 
sation, welche neben der Betätigung der besonderen Verhältnisse und 
Umstände der einzelnen Organe im ganzen Haushalte des Staates 
den einheitlichen Willen zum Ausdruck bringt und dem ganzen 
Staatshaushalt den Stempel der einheitlichen Funktion aufdrückt. 
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