I. Abschnitt. Die staatswirtschaftliche Regierung. )
4. Gliederung des Organismus. Die Ausübung der
Regierungsgewalt erfordert auch auf dem Gebiete der Verwaltung
des Staatshaushaltes einen ausgedehnten Organismus, welcher die
erfolgreiche Erledigung der Aufgaben sichert. In primitiven Zeit-
läuften und auf einzelnen Punkten auch bei {fortgeschritteneren
Zuständen verfügt die Finanzverwaltung entweder im allgemeinen
oder für einzelne Funktionen nicht über selbständige Organe;
Regel, daß in Ermangelung der Arbeitsteilung die finanzielle und
sonstige Verwaltung in den Händen derselben Organe vereinigt ist.
In den Städten des Mittelalters läßt sich zuerst die Differenzierung
der Finanzorgane beobachten; mit der Organisierung der zentralen
Staatsverwaltung steigert sich die Wichtigkeit der Finanz und
damit findet das Prinzip der Arbeitsteilung immer weitgehendere
Anwendung. Der Organismus der Finanzverwaltung scheidet sich
immer mehr von dem der sonstigen Verwaltung, namentlich der
inneren Verwaltung. Dann scheiden sich nach und nach die
speziellen Organe des Finanzwesens, die der allgemeinen Ver-
waltung, der Kassengebarung, der Kontrolle und Aufsicht; es
scheiden sich die Organe der sachlichen Verwaltung von jenen,
welche die formelle Ordnung sichern sollen, die Staatsbuchhaltung
usw. Besondere Organe dienen der juristischen Vertretung der
finanziellen Interessen des Staates; es scheiden sich die Organe für
die Verwaltung der Staatsbetriebe und die für die Verwaltung des
Staatsvermögens. KEin weitverzweigter Organismus versieht die Ver-
waltung der Monopole. Außerdem gliedern sich diese Organe
territorial und instanzmäßig. Es entsteht jener mächtige Organis-
mus, welcher die ordnungsmäßige, rasche, gerechte und möglichst
billige Erledigung der in das Bereich des Staatshaushaltes gehörigen
Angelegenheiten sichert. So wie aber einerseits im Interesse der
fachgemäßen Erledigung die Arbeitsteilung nötig ist und dem-
entsprechend die Organe verschiedener Natur sich voneinander
trennen, so ist es andererseits im Interesse der Einheit des Staats-
willens nötig, daß diese verschiedenen Glieder ein organisches Ganze
bilden und die entscheidenden Impulse ihrer Tätigkeit von einem
einheitlichen Zentrum aus empfangen. Auch auf diesem Gebiete
muß neben der Arbeitsteilung als Differentiationserscheinung die
Integrationserscheinung zur Geltung kommen, die Zusammenfassung
der gesamten Organe zu einer einheitlichen Tätigkeit, die Zentrali-
sation, welche neben der Betätigung der besonderen Verhältnisse und
Umstände der einzelnen Organe im ganzen Haushalte des Staates
den einheitlichen Willen zum Ausdruck bringt und dem ganzen
Staatshaushalt den Stempel der einheitlichen Funktion aufdrückt.
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