6. Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes.
IL. Abschnitt.
Die staatswirtschaftliche Verwaltung insbesondere.
l. Finanzbehörden. Das Finanzministerium hat in erster
Reihe die Aufgabe zu regieren und nur ausnahmsweise, in gewissen
Fällen, besorgt es auch die Verwaltung. Der Vollzug der finanziellen
Gesetze und Verordnungen, also die tatsächliche Verwirklichung
der finanziellen Verwaltung, ist Aufgabe der Finanzbehörden,
welche in Beziehung zum Finanzministerium, als Gipfel der Finanz-
verwaltung, Behörden ersten und mittleren Grades sind. Durch die
Organisation dieser Behörden nach Territorien und Geschäftszweigen
ist für die Verwirklichung der Aufgaben der Finanzregierung Sorge
getragen. Jene Behörden, welche nach Fächern organisiert sind,
erstrecken der Natur der Sache nach ihre Tätigkeit auf größere
Gebiete; diese Organisation der Behörden wird dort wünschenswert
sein, wo die Arbeitsteilung eine strengere Anwendung fordert. Bei
geringerer Volkszahl oder geringerer Differenzierung des Terri-
toriums ist die arbeitsteilige Organisation nicht nötig. "erritoriale
Behörden sind notwendig, wo von den Organen größere Fach-
kenntnis nicht gefordert wird, so daß dieselben verschiedene Auf-
gaben versehen können, wohl aber es notwendig ist, daß durch
Bildung kleinerer territorialer Einheiten die Verwaltungsinteressen
der einzelnen Gegenden sowie deren spezielle Verhältnisse Be-
achtung finden. In der Organisation des behördlichen Rechts-
systems wurzelt die Kompetenz, die Amtsgewalt der einzelnen Be-
hörden und ihr Verhältnis zu den höheren Instanzen. Mit Bezug
auf die mittleren Instanzen kommen folgende Unterschiede vor.
Einmal gibt es Behörden, die mit der allgemeinen finanziellen Ver-
waltung beschäftigt sind und solche, welche mit speziellen Auf-
gaben betraut sind, z. B. Zollwesen, Monopolwesen usw. Hiermit
hängt einigermaßen der Unterschied zusammen, welchen man
zwischen Finanz- und Verwaltungsbehörden zu machen pflegt, wo
nämlich unter den Ersteren jene verstanden werden, bei welchen
nur finanzielle Aufgaben vorliegen, z. B. Steuerinspektionen, während
Verwaltungsbehörden jene sind, bei welchen der finanzielle Gesichts-
punkt untergeordnet ist, z. B. Staatsgüterdirektionen. Die mittleren
finanziellen Behörden sind entweder mit größerer Selbständigkeit
ausgestattet, dezentralisiert, was namentlich das Prinzip der aus dem
parlamentarischen Regierungssystem folgenden Ministerverantwort-
lichkeit zu befördern pflegt. Ubrigens hängt die Frage der Zen-
tralisation und Dezentralisation mit dem allgemeinen Verwaltungs-
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