I. Abschnitt. Das Budget. EI
Regierung begeht, besteht nicht nur in der verfassungswidrigen
Einhebung der Steuern und Anweisung von Ausgaben, die ganze
Tätigkeit der Regierung bildet eine Verfassungsverletzung, da die
Regierung nicht mehr den Voraussetzungen der Verfassung ent-
spricht. Ist ja in der Regel die Verweigerung der materiellen
Mittel der Exekutive nur das Mittel zur Verhinderung der Re-
gierungstätigkeit und demzufolge ist die gesamte Tätigkeit der Re-
gierung gesetzwidrig. Wenn die Regierung zu dem Auswege greift,
die Steuern nicht einzuheben und die Steuereintreibung zu ver-
meiden, so ist damit nicht viel geholfen, ja im Gegenteil ist eine
Schädigung der finanziellen Interessen des Staates nicht zu ver-
meiden. Diese Interessen des Staates sind aber nicht dem Belieben
der Regierung anheimgestellt, die Regierung wird also auch hier-
durch ihre Pflichten verletzen. Auch dies beweist, daß aus dem
Labyrinth kein anderer Ausweg sich darbietet, als die Anerkennung
der Verfassung, die die Verweigerung des Budgets als Mittel dar-
bietet, um eine das Vertrauen der Mehrheit entbehrende Regierung
zu beseitigen).
Stein gibt — wie bemerkt -— der Budgetverweigerung die
Erklärung, daß dieselbe die bestehenden Gesetze nicht außer Kraft
setzen kann, weder die auf die Einnahmen, noch die auf die Auf-
gaben und Ausgaben bezüglichen Gesetze, weder das Recht des
Staates auf die gesetzlich ihm zukommenden Einnahmequellen, noch
die Pflichten des Staates zur Erfüllung der Staatsaufgaben auf
dem gesamten Gebiete der Verwaltung. Die Verweigerung kann
sich nur auf den auf Grund dieser Gesetze entworfenen Plan für
die Führung des Staatshaushaltes beziehen, resp. nur auf jenen
Teil desselben, der nicht auf bestehenden Gesetzen beruht, sondern
der Initiative der Regierung entspringt. Da sich aber in vielen
Teilen des Staatshaushaltsplanes die Teilung zwischen den auf Ge-
setzen und den auf dem Wıllen der Regierung beruhenden Posten
nicht durchführen läßt, so entsteht die Gefahr der vollständigen
Budgetverweigerung. Dem kann nicht durch eine Scheidung von
Staats- und Regierungsbudget abgeholfen werden.
Wie sehr in England und Frankreich das Parlament das Recht
der Budgetverweigerung in Anspruch nimmt, beweist die Rede des
Vicomte de Saint Chamans (1817), der sagte: Die Budget-
verweigerung hat Karl I. auf das Schaffot gebracht; die Budget-
verweigerung hat Ludwig XVI. dasselbe Schicksal beschert. Und
1) Über Budgetverweigerung und die Bedingungen, unter welchen eine
solche Erfolg haben kann, siehe Lassalle, „Was nun“? Zweiter Vortrag über
Verfassungswesen (Zürich 1863, S. 15 £f.).
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