6 6. Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes.
ihre Buchführung und -an der Spitze aller Buchhaltungen steht
die oberste Staatsbuchhaltung. Die Grundlagen für die Staats-
buchführung bietet das Rechnungswesen‘?), das seine erste Ge-
staltung in der sog. Kameralistik, dem Verfahren der ehemaligen
Finanzkammern, als Organen des Finanzwesens, sowie wissenschaft-
liche Weiterbildung in der Staatsbuchhaltungskunde findet.
Die Kontrolle des Rechnungswesens geschieht durch die oberste
Rechnungsbehörde (Oberster Rechnungshof usw.) und bezieht sich
namentlich auf folgende Momente: 1. Richtigkeit der Zahlen-
ergebnisse; 2. Beobachtung der vorgeschriebenen Formen; 3. Recht-
fertigung. Die Kontrolle bezieht sich oft auch auf die Rationalität
des Verfahrens, was aber, streng genommen, nicht mehr zur Rech-
nungskontrolle gehört ?).
Die Systeme des Kassen- und Buchführungswesens sind ver-
schiedene; zum Teil stehen dieselben mit der Einrichtung der Ver-
waltung im allgemeinen in Verbindung. Da auf diesem Gebiete
namentlich das kaufmännische Leben anerkannte Systeme ent-
wickelte, so ist es zweckmäßig, bei Einrichtung des Staatshaushaltes
auf die dort gemachten Erfahrungen Rücksicht zu nehmen, was in
den meisten Staaten auch geschieht. Dies bedeutet jedoch nicht
so viel, daß die kaufmännische Buchhaltung die kameralistische
Buchhaltung gänzlich verdrängen soll, da diese mehr mit dem
Wesen des Staatshaushaltes, jene mehr mit dem Wesen des Privat-
haushaltes und der Privatunternehmung zusammenhängt ®).
In Amerika muß jedes verrechnende Amt monatlich die Ver-
rechnung fertigstellen und dieselbe innerhalb zehn Tagen der Staats-
kasse per Post einschicken. Die Buchhaltung beruht auf dem
System der doppelten Buchhaltung. Jeder Beamte wird mit der
durch ihn einzutreibenden Summe belastet bzw. wird jede durch
ihn eingezahlte Summe ihm gutgeschrieben. Wenn die Verrechnung
nicht zur gehörigen Zeit erfolgt und die Beträge nicht eingesandt
werden, so wird dies zur Kenntnis des Oberstaatsanwaltes des
1) Das Kamenral- oder Staatsrechnungswesen ist die amtlich geordnete Dar-
stellung der in der Finanzverwaltung während eines gewissen Zeitraumes Vor-
kommenden wirtschaftlichen Tatsachen in Zahlen (Rau, Finanzwissenschaft,
II. Abt. IV. Auflage, Leipzig und Heidelberg 1860, S. 399).
2 Rau, a. a. 0.8.4983. -
3) „In Deutschland ist schon die Frage angeregt worden, ob es nicht
zweckmäßig sei, die kaufmännische Buchhaltung in die Staatsverwaltung ein-
zuführen. Allein hierauf kann nur mit einem ganz entschiedenen Nein geant-
wortet werden“ (Vocke, Deutsche und englische Finanzverwaltung, Finanz-
archiv I, S. 160). — Dagegen hält Stein die doppelte Buchhaltung für alle
Mittel- und Finanzkassen nötig zur Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der
Einnahmen und Ausgaben, wobei die Budgetansätze als Forderung und Schuld,
die Einnahmen als Soll, die Ausgaben als Haben anzusetzen sind.
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