52 * 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
trotzdem, daß auch Stourm mit intensiven Farben die verhängnis-
vollen Folgen der Budgetverweigerung schildert, sagt er!): Obwohl
dies eine gefährliche Waffe ist, nichtsdestoweniger besitzt das Par-
lament dieselbe. Sehr richtig führt Stourm aus, daß wenn das
Parlament nicht das Recht hätte, das Budget zu verweigern, dann
hätte das Recht es zu bewilligen, keinen Sinn. Daß dem so ist,
dafür wird als sprechender Beweis angeführt, daß zur Zeit der
Restauration, als man dem Parlament das Recht der Budgetver-
weigerung bestritt, man demselben logischerweise auch das Recht
der Bewilligung verweigerte.
In Frankreich hat immer die Ansicht geherrscht, daß das
Parlament das Recht hat, das Budget zu verweigern. Doch wurde
die tatsächliche Anwendung dieses Rechts zum letzten Male im
Jahre 1878 angedroht. „Es ist das die letzte Garantie für freie
Völker“, sagte Jules Ferry als Referent der Budgetkommission.
Und in der Sitzung vom 4. Dezember 1877 sagte Gambetta:
„Es muß sich zeigen, ob die Nation herrscht oder ein Mann kom-
mandiert.“ Das Ministerium gab nach und ein neues Ministerium
aus den Reihen der Majorität trat ans Ruder.
In Ungarn wurde das Recht der Steuerbewilligung schon in
frühen Zeiten mit gesetzlichen Garantien umgeben. Dies bezeugen
viele Gesetze. So das Gesetz II vom Jahre 1471: „Der König
soll von den Bewohnern des Landes keinerlei Steuern einheben ohne
deren Willen“; ferner 1505: I, 1715: VIII, 1791: XIX, 1848: III
bis IV und 1867: X. Daß nach den ungarischen Gesetzen das
Recht der Steuerbewilligung auch das der Steuerverweigerung ent-
hält, läßt sich gleichfalls mit den klaren Worten der Gesetze be-
weisen. So erklären die Reichsstände im Gesetzartikel I vom Jahre
1583, daß sie in Zukunft keine Steuern bewilligen werden, wenn
ihre alten Privilegien nicht wieder hergestellt werden. Der Gesetz-
artikel 12 vom Jahre 1867 sagt, daß die Bewilligung der Kosten
der mit Österreich gemeinsamen Angelegenheiten als Vorbedingung
die Aufrechterhaltung der Verfassung voraussetzt. Ja der unga-
rische Reichstag hatte das Recht, im Falle einer nur um einen
Monat verspäteten Einberufung desselben die auf diesen Monat ent-
fallenden Subsidien zu verweigern. Den logischen Sinn der Budget-
verweigerung illustriert in krasser Weise die Rede eines Abgeord-
neten im ungarischen Landtag vom Jahre 1844. Er wies darauf
hin, daß die Stände das Privilegium der Steuerfreiheit genießen,
daß also das Wesen des Budgetrechts nur darin bestehen kann,
') Stourm, Le budget. S. 877.