Contents: Das Recht auf Arbeit in geschichtlicher Darstellung

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schriftenlitteratur erörtert *‘). Von den modernen Schriftstellern 
verdient hier vor allen Anton Menger hervorgehoben zu 
werden ?). Er sieht in dem Recht auf Arbeit eine der denk- 
baren Vermittlungen zwischen dem heutigen Privatrecht und 
der Güterverteilung nach dem Arbeitsertrage oder Bedürfnisse, 
welche die letzten Zielpunkte bezeichnen, denen die sozialistische 
Bewegung entgegenstrebt. Der Gedanke, der dem Recht auf 
Arbeit zu Grunde liegt, scheint nach Menger durch einige 
fundamentale Bestimmungen über die staatliche Armenpflege, 
welche in verschiedenen Gesetzgebungen fast gleichlautend 
vorkommen, angeregt worden zu Sein. Thatsächlich setzen das 
englische Armengesetz v. Jahre ı801, die französischen Ver- 
fassungen vom Jahre 1791 und 1793 und das preussische 
Landrecht übereinstimmend fest, dass der Staat oder die staat- 
lichen Verbände (Gemeinde, Kirchspiel u. s. f.) die Verpflichtung 
haben, die Armen entweder zu unterstützen oder ihnen Arbeit 
zu verschaffen. Menger meint, dass das Recht auf Arbeit, weil 
es sich der jetzigen privatrechtlichen Gesellschaftsordnung an- 
schliesse und diese ähnlich wie die heutige Armenpflege 
gewissermassen ergänze, zu einer Uebergangsform sehr ge- 
eignet sei; einmal anerkanrit und verwirklicht, werde es gewiss 
nur den Anfangspunkt einer neuen Entwickelung der Mensch- 
heit bilden. . 
Bemerkenswert ist auch die Auffassung Georg Adler’s 3) 
1) Die ‚Broschürenlitteratur, die sich an die Rede des Fürsten Bismarck 
anschloss, trug so gut wie gar nichts zur Klarstellung des Rechts auf Arbeit 
bei, da die meisten Autoren die geschichtliche Entwickelung dieses Problems 
nicht kannten und darum kein klares Bild davon gewinnen konnten. Vgl, 
Berthold Prochovnik, Das angebliche Recht auf Arbeit, Berlin 1891. 
F. Wiede, Ueber das Recht auf Arbeit, Berlin 1885, C. Löwe, Das 
Recht auf Arbeit und seine Verwirklichung, Leipzig 1891. E. Witte, Das 
Recht auf Arbeit und seine Verwirklichung, Minden 1885 (der Verfasser tritt 
für die Errichtung von Arbeitsämtern und Organisation von Notstands- 
arbeiten etc. ein), Das Recht auf Arbeit, eine Wahlflugschrift von H. R. von 
N., Leipzig 1884. Karl Kautsky, Das Recht auf Arbeit in der „Neuen 
Zeit“, Stuttgart 1884, p. 299-303. F. Gilles, Demokratie und Bismarck, 
ein ehrliches Wort über das Recht auf Arbeit, Leipzig 1885. H. von Scheel, 
Das Recht auf Arbeit in der Zeitschrift „Unsere Zeit“, Jahrgang 1885, 7. Heft, 
p. 89—100. Julius Ofner, Das Recht auf Arbeit, Wien 1885, und 
W. Neurath, Das Recht auf Arbeit und das Sittliche in der Volkswirt- 
schaft, Wien 1886. Ganz wertlos ist J. Hoppe, Das Recht auf Arbeit und 
die leitende Genossenschaft, Frankfurt a. M. 1884. Unklar sind O0. Hahn, 
Das Recht auf Arbeit, Stuttgart 1885, uud Haun, Das Recht anf Arbeit, 
Berlin 1885. \ 
2) S. Anton Menger, Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag a. a. 0. 
p- 11—28 u. p. 173. 
3) Vgl. Georg Adler, Das „Recht auf Arbeit“ im Handwörterbuch 
der Staatswissenschaften. ‚Tena 1893, Bd. 5 p.,363-—70. S. auch die treffliche
	        
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