60 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
land in vollem Maße das System der parlamentarischen Regierung
durchgeführt hat, d. h. die Abhängigkeit der Regierung vom Parla-
ment. Die der Regierung eingeräumte Macht ist im Grunde auch
nichts anderes als die Macht des Parlaments, die dieses mittelst
seiner Regierung ausübt.
Auch die ungarische Verfassung stellt das Postulat auf, daß
das Parlament jedes Jahr zusammengerufen werden muß und nicht
eher aufgelöst werden kann, als bis es das Budget des nächsten
Jahres und die Schlußrechnungen des vorhergehenden Jahres ab-
solviert hat. Dieser Grundsatz ist theoretisch und praktisch unter
allen Umständen am entsprechendsten. Von finanziellem Stand-
punkte ist die Bewilligung des Budgets auf mehr denn ein Jahr
fast unmöglich, ja selbst die einjährige Festsetzung muß mit Wahr-
scheinlichkeitsdaten operieren !). Von verfassungsmäßigem Stand-
punkte hinwieder wird die Regierung ein auf mehrere Jahre fest-
gesetztes Budget leichteren Herzens verletzen, weil es ja keinem
Zweifel unterliegen kann, daß ein auf mehrere Jahre festgesetztes
Budget nicht reell sein kann.
Auch wenn das Parlament das Recht besitzt, das Budget im
Ganzen zu verweigern, können bei Festsetzung der einzelnen Posten
verschiedene Schranken das Vorgehen des Parlaments einengen.
Die Schranken können, wie Jeze?) richtig bemerkt, auf drei Punkte
gerichtet sein: den Gegenstand, den Betrag und die Dauer der
Ausgaben. Namentlich haben wir folgende Fälle zu unterscheiden:
a) Verbot der Einstellung gewisser Ausgaben; b) Verbot der Ein-
stellung einer über einen gewissen Betrag hinausgehenden Summe;
c) Befehl zur Einstellung einer gewissen Ausgabe, in welchem Falle
natürlich auch ein gewisser Betrag anzugeben, da sonst dieser Be-
fehl durch Einstellung eines geringen Betrages ausgespielt werden
könnte. Bezüglich der Einnahmen haben wir es selten mit beson-
deren einschränkenden Verfügungen zu tun, mit Ausnahme natür-
lich der Staatenverbindungen, wo dies unbedingt notwendig ist. Die
auf die Ausgaben bezüglichen gesetzlichen Einschränkungen können
sich nach zwei Richtungen bewegen: a) gewisse Summen müssen
ins Budget eingestellt werden (Gehälter der Staatsbeamten, Zivil-
liste, Schuldzinsen usw.); b) gewisse Zwecke werden zur Ver-
meidung der Einmischung des Staates oder zur Vermeidung von
') „Die einjährige Periode ist wohl das Richtigste. Kürzere Perioden wür-
den fürchterliche Arbeit geben, bei längeren Perioden würde die Vorhersehbar-
keit gänzlich verloren gehen.“ (Schäffle, Zur Theorie der Deckung des
Staatsbedarfes. Aufsätze II. S. 246.)
?) Traite de science des finances. Le budget. (Paris 1910.) S. 529.