Full text : Finanzwissenschaft

68 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
nahme für sich mit eigener wirtschaftlicher Bilanz hat, sondern alle
Ausgaben Ausgaben des einheitlichen Staatsbudgets sind und alle
Einnahmen als Einnahmen des letzteren anerkannt und verrechnet
werden“ (Stein)*!). Folge dieses Prinzipes, daß die einzelnen Verwaltungszweige
 wohl Einnahmen haben können, aber über dieselben
nicht verfügen. Nur aus dem Bruttobudget ersehen wir den ganzen
Umfang des Staatshaushaltes; nur aus einem solchen Budget erkennen
 wir, wie groß derzeiten die Lasten sind, die die Staatsbürger
tragen; nur aus einem solchen Budget erkennen wir, ob eine KEinnahmequelle
 nicht zu große Gestehungskosten verursacht, was dann
zur Folge haben sollte, daß eine solche Einnahmequelle überhaupt
abandonniert werde, da es ja gewiß unzweckmäßig ist, sagen wir, die
Staatsbürger mit einer Last von 10 Millionen Mark zu bedrücken,
wenn infolge der Kosten von diesem durch die Staatsbürger gebrachten
 Opfer nur eine Million in: die Staatskasse fließt und zur
Deckung der Staatsbedürfnisse zur Verfügung steht. Als eine indirekte
 Folge des Bruttosystems können wir auch den Umstand
betrachten, daß, während beim Nettobudget gewissermaßen die Einnahmen
 auch zur eventuell leichtfertigen Verausgabung führen, beim
Bruttobudget die Einnahme nicht in den Ausgaben verchwindet.
Es braucht nicht bemerkt zu werden, daß das Bruttobudget auch
den Vorteil hat, daß daraus das Nettobudget ohne Schwierigkeit
aufgestellt werden kann, aber nicht umgekehrt aus dem Nettobudget
das Bruttobudget. In manchen Fällen finden wir, daß einzelne
Posten des Budgets auch bei allgemeiner Durchführung des Bruttosystems
 als Nettoposten fungieren. Dies gilt namentlich von Staatenverbänden,
 wo dem Verband gewisse Einnahmequellen zur Verfügung
stehen und nur der durch diese Einnahmen nicht gedeckte Teil in
das Budget der Einzelstaaten eingestellt wird. Dies galt von den
Matrikularbeiträgen in Deutschland, wo also der Teil des Erfordernisses,
 der durch die eigenen Einnahmen des Reichs gedeckt war,
schon in Abzug gekommen war. Dies galt von der sogenannten
Quote in Österreich-Ungarn, wo in das Budget der betreffenden
Staaten nur jener Teil der gemeinsamen Ausgaben eingestellt wurde,
der durch die speziell zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben
überlassenen Einnahmen (Zoll) nicht gedeckt war ”*®). Wir ersehen
) Lehrbuch der Finanzwissenschaft. 5. Aufl. 1. Bd. S. 219.
?) Stein verwirft (a. a. O.) die weitere Aufrechterhaltung des Unterschie-;
des von Netto- und Bruttobudgets, da dieselbe seiner Auffassung nach nur für
das antiquierte Etatsystem eine Bedeutung hat, wo die Etats einzelner Verwaltungszweige
 nach dem Bruttosystem, der Etat der Zentralkasse nach dem
Nettosystem aufgestellt wurde, während in der Gegenwart die Budgets der Verwaltungszweige
 nur Teile des Gesamtbudgets bilden. Wenn auch Stein mit
            
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