Full text: Finanzwissenschaft

78 — 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. 
nicht leicht sistiert werden können. 3. Organische Gesetze können 
auf dem Wege des Budgetgesetzes nicht abgeändert werden. 4. Die 
bewilligten Summen dürfen nur gemäß dem Sinne des Budget- 
gesetzes verwendet werden. 5. Alle Verträge finanzieller Natur 
müssen dem Parlamente vorgelegt werden. 6. Jede Vermögens- 
veränderung, Veräußerung oder Ankauf von unbeweglichen Ver- 
mögensteilen (Immobilien) erfordern die Zustimmung des Parlaments. 
16. Außerordentliche und Nachtragskredite. Selbst 
bei skrupulösester Festsetzung des Haushaltsplanes ist es unmög- 
lich zu erreichen, daß derselbe die zukünftige Gestaltung genau 
voraussehe. Auch im kleinsten Haushalte wäre es unmöglich, Ein- 
nahmen und Ausgaben auf ein Jahr im Vorhinein fehlerlos festzu- 
stellen. Hieraus folgt, daß später auftretende Bedürfnisse das 
Präliminare zu modifizieren zwingen werden. Aus dieser Tatsache 
ergeben sich jedoch mancherlei Nachteile. Das Bewußtsein, daß 
der Voranschlag nachträglich abgeändert werden kann, mag einen 
Minister veranlassen, sein Budget im engern Rahmen zu halten, 
um eventuelle Unannehmlichkeiten bei der Budgetdebatte zu ver- 
meiden und später unter günstigeren Umständen mit dem wahren 
Bedarf hervorzutreten. Kommen solche Fälle häufiger vor, so 
wird dies auf den Ernst der Debatte zurückwirken, da es bekannt 
ist, daß das Budget durch Nachtragsforderungen gewöhnlich um- 
gestoßen wird. Während nämlich bei Verhandlung des Budgets 
das Bestreben aller darauf gerichtet ist, das Gleichgewicht im 
Staatshaushalte zu sichern, weshalb im Notfalle Streichungen vor- 
genommen werden, ist bei nachträglichen Forderungen nur die Be- 
rechtigung der Forderung Gegenstand der Kritik. Darum muß in 
jedem geordneten Staatshaushalt danach getrachtet werden, daß 
die Nachtragsforderungen auf ein minimales Maß, auf das Not- 
wendigste reduziert werden. Daß dies möglich ist, zeigt der eng- 
lische Staatshaushalt und neuerdings auch Frankreich, wo dieses 
Übel früher in außerordentlichem Maße vorkam und die Solidität 
der Staatswirtschaft gefährdete ‘!). Nach den Ursachen, die die 
nachträglichen Forderungen hervorrufen, werden zwei Fälle unter- 
schieden: 1. der außerordentliche Bedarf, Kredit (credit 
extraordinaire, in Amerika „neuer Kredit“), wenn für im Budget 
nicht aufgenommene außerordentliche Bedürfnisse (Krieg, Elementar- 
schäden) Beträge votiert werden müssen; 2. der Nachtragskre- 
') Trotzdem betrugen in den Jahren 1832—1892 die nicht präliminierten 
NEU 6677,9 Millionen Francs (Leroy-Beaulieu, Science des finances II,
	        
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