80 2. Buch. ‚Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
nun erkläre, ob es mit der Ausführung dieses Gesetzes das am
Ruder befindliche Ministerium betrauen will oder nicht. Dieses
Vorgehen bringt nämlich den Gedanken zum Ausdruck, daß das
Leben des Staates es natürlich unumgänglich notwendig mache,
daß ein Staatshaushaltsplan angefertigt werde. Ob aber das am
Ruder befindliche Ministerium mit dessen Ausführung zu betrauen
sei, ist eine andere Frage und hängt von dem Vertrauen des Par-
laments ab.
Endlich sei noch der Auffassung Erwähnung getan, daß die
Bedeutung der Appropriation darin bestehe, wonach die im Budget
festgesetzten Einnahmen und Ausgaben nicht nur äußerlich neben-
einanderstehen, sondern sich auch gegenseitig bedingen, d. h. daß
die festgesetzten Einnahmen nur zur Deckung der festgesetzten
Ausgaben verwendet werden dürfen. Dies war auch die ursprüng-
liche Bedeutung der Appropriation in England, wo für einzelne
Zwecke gewisse Einnahmequellen benannt wurden. Als dies auf-
hörte, bezog sich die Appropriation (Verwendungsgesetz) darauf,
daß die festgesetzten Kinnahmen nur zur Deckung des festgesetzten
Bedarfes verwendet werden dürfen.
18. Bilanz. Die Endresultate der Staatswirtschaft spiegeln
sich in der Bilanz, die sich aus dem Budget ergibt. Die Bilanz
ist das Resultat des Verhältnisses von Einnahmen und Ausgaben.
Das Resultat kann ein dreifaches sein: 1. Einnahmen und Ausgaben
sind gleich; 2.. die Einnahmen übersteigen die Ausgaben; 3. die Aus-
gaben übersteigen die Einnahmen. Im ersten Falle ist der Staats-
haushalt im Gleichgewicht; dies ist der gesündeste Zustand, denn
er zeigt erstens, daß die Einnahmen zur Deckung der Staatsbedürf-
nisse genügen, ferner daß der Staat den Staatsbürgern nicht mehr
entzieht, als was zur Deckung der Staatsausgaben nötig ist, endlich
auch die Sorgfältigkeit in der Aufstellung des Staatshaushalts-
planes, indem sowohl Einnahmen als Ausgaben rationell fortgesetzt
sind. Wenn die Einnahmen die Ausgaben übersteigen, so ergibt
sich die Überschußwirtschaft, während in dem Falle, als die Aus-
gaben die Einnahmen übersteigen, der Zustand des Defizits eintritt.
Namentlich hinsichtlich des Defizits werden folgende Fälle unter-
schieden: 1. das budgetrechtliche Defizit und das tatsächliche Defizit.
Das tatsächliche Resultat kann mit dem Budget in Widerspruch
sein; das Budget kann ein Defizit ausweisen, das die Tatsachen
eliminieren und umgekehrt kann im Budget Gleichgewicht, in den
Endresultaten Defizit sein. In dem Falle, wo im Budget kein De-
fizit nachgewiesen ist, das aber im Endresultat sich ergibt, sprechen
wir vom Schlußrechnungsdefizit. Das Defizit ergibt sich entweder