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für den öffentlichen Verkehr und den Handel im allgemeinen bestimmt sind,
gleichviel, ob sie vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung von Privatpersonen
verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschliessenden Teiles unter
gleichen Bedingungen und gegen Zahlung gleicher Gebühren wie den Angehörigen
des eigenen Staates gestattet werden.
Solche Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und
Seelotsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Be
nutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.
Artikel 19.
Die beiden vertragschliessenden Teile behalten sich das Recht vor, ihre
Eisenbahntransporttarife nach eigenem Ermessen zu bestimmen.
Jedoch soll weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch hinsichtlich
der Zeit und der Art der Abfertigung zwischen den Bewohnern der Gebiete der
vertragschliessenden Teile ein Unterschied gemacht werden. Insbesondere sollen
für die von Russland nach einer deutschen Station oder durch Deutschland be
förderten Gütertransporte auf den deutschen Bahnen keine höheren Tarife an
gewendet werden, als für gleichartige deutsche oder ausländische Erzeugnisse
in derselben Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke erhoben werden. Das
gleiche soll auf den russischen Bahnen für Gütersendungen aus Deutschland
gelten, welche nach einer russischen Station oder durch Russland befördert werden.
Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen sollen nur zulässig sein,
soweit es sich um Transporte zu ermässigten Preisen für öffentliche oder milde
Zwecke handelt.
Artikel 20.
Der gegenwärtige Vertrag soll am 20./8. März 1894 oder womöglich früher
in Kraft treten und bis zum 31./18. Dezember 1903 in Geltung bleiben.
Vermerk. Artikel 3 des Zusatzvertrags enthält folgendes:
Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll nach Ablauf einer Frist von zwölf
Monaten nach dem Austausch der Ratifikationen, spätestens aber am — '
18. Jum
1906, in Kraft treten.
Nach der Inkraftsetzung des Zusatzvertrags wird der jetzige, am
1894 abgeschlossene Handels- und Schiffahrtsvertrag mit den durch den genannten
Zusatzvertrag darin angebrachten Aenderungen und Zusätzen bis zum —- Dezember
18.
1917 in Geltung bleiben.
Im Falle keiner der vertragschliessenden Teile zwölf Monate vor dem Ein
tritt dieses Termins seine Absicht, die Wirkungen des Vertrags aufhören zu lassen,
kundgibt, soll der letztere mit den obenerwähnten Aenderungen und Zusätzen
in Geltung bleiben bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, wo der eine
oder der andere der vertragschliessenden Teile ihn kündigt.
Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden des Zusatzvertrages hat
am 28. Februar 1905 stattgefunden. Der Zusatzvertrag tritt am 1. März 1906
in Kraft.