Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Die  deutschen  Berufskonsulate  und  die  Beamten  der  diplomatischen,
sowie  der  gedachten  konsularischen  Vertretungen,  die  von  der  deutschen  Regierung ­
  nach  Russland  entsandt  sind,  sollen  sowohl  für  die  Zeitungen,  wie  für
die  Erzeugnisse  der  Wissenschaften,  der  Künste  und  der  Belletristik  gegenüber
der  russischen  Zensur  volle  und  ganze  Freiheit  gemessen.

Die  nach  Artikel  2  des  Vertrags  zwischen  Deutschland  und  Russland  vom
&ezember^  ^en  Konsulatsbeamten  zustehenden  Vorrechte  und  Bc-^o.
  .November
freiungen  werden  auch  den  den  deutschen  Konsulaten  in  Russland  beigegebenen
Spezialbeamten,  sowie  den  Agenten  des  russischen  Finanzministeriums  und  ihren
Sekretären  (oder  Attaches)  in  Deutschland  zugestanden.

Zu  Artikel  1  und  12.
Im  Passwesen  werden  die  Angehörigen  beider  Teile  wie  die  der  meistbegünstigten ­
  Nation  behandelt  werden.
Die  Gültigkeitsdauer  des  Passvisa  wird  in  Russland  auf  einen  Zeitraum
von  sechs  Monaten  erstreckt.

Sollte  der  Reisende  über  sein  Gepäck  oder  über  getrennt  angelangtes  Umzugsgut  oder  solche  Sachen
in  besonderen  Packstücken  eine  Eingangsanmeldung  ohne  genaue  Angabe  der  Gegenstände  einreichen,  so  ist
die  Strafe  nach  Axt.  384  des  Zollreglements  von  diesen  Sachen  nicht  zu  erheben,  da  der  Reisende  zur  Einreichung ­
  der  Eingangsanmeldung  nicht  verpflichtet  war.
Aus  dem  Ausland  eingeführtes  Reisegepäck,  dessen  Besichtigung  nicht  in  der  im  Art.  364  des  Zollreglements ­
  vorgesehenen  Frist  beantragt  worden  ist,  wird  auf  Grund  des  vorgenannten  Artikels  io  derselben
Weise  besichtigt  wie  Waren;  infolgedessen  ist,  wenn  die  Besichtigung  von  Reisegepäck  und  Umzugsgut  nach
Ablauf  jener  Frist  erfolgt,  auf  genauer  G  rundlage  des  Art.  401  des  Zollreglements  von  diesen  Sachen  die  dreiprozentige ­
  Strafe  vom  Betrage  des  gemäss  dem  Befunde  berechneten  Zolles  zu  erheben,  unabhängig  davon
ob  diesen  Sachen  danach  der  Einlass  zu  Vorzugsbedingungen  zugestanden  wird  oder  nicht  (C.  06,  Nr.  22  338).

Beförderung  von  Reisegepäck  aus  Grenz-  nach  Binnenzolläintern.
mit  rW  v\a  ^ 7U , n ^,^ e . r  Bestimmungen  der  Anweisung  vom  9.  September  1904  über  die  Einfuhr  von  Waren
bei  finr  Zolldepartement  bekannt  gemacht,  dass  nach  Anordnung  des  Finanzministers
timin”  flsweihaf  V ° n  e,):ick  aus  Grenzzollämtern  nach  Binnenzollämtern  zum  Zwecke  der  Eesicheinoenäh*
  1  üe P ackst ucke,  wenn  sie  sich  in  genügend  fester  Verpackung  befinden,  nicht  in  Eastmatten
stiielr  mif  i  .f™  nL j' r  umschmirt  und  verbleit  zu  werden  brauchen,  wobei  die  Zollbleie,  wenn  das  Gepäck-(C
  07  Nr  C 330U) 1SenC * en  ® e ^' Drenc ^ en  Stricken  umschnürt  ist,  auch  an  diese  Stricke  angehängt  werden  können

Verfahren  bei  der  Besichtigung  von  Reisegepäck  nach  Ablauf  der  Frist  für  die
Anmeldung.
Nach  Ablauf  der  Fristen  für  die  Einreichung  der  Besichtigungsurkunden  oder  für  die  mündliche
Anmeldung  von  Reisegepäck  hat  das  Zollamt  dieses  nach  Massgabe  der  allgemeinen  Bestimmungen  auf  Grund
eines  Auszugs  aus  den  Frachturkunden  zu  besichtigen.  Diese  Besichtigung  findet  nicht  am  ersten  Tage  nach
Ablauf  der  obigen  Fristen,  sondern  im  Laufe  eines  mehr  oder  weniger  langen  Zeitraumes  (von  7  Tagen  bis
zu  2  Monaten)  statt,  je  nach  dem  Zollamte,  bei  dem  die  Waren  besichtigt  werden  (A  rt.  409  des  Zollreglementft).
In  der  Fraxis  kommen  sehr  häufig  Fälle  vor,  dass  der  Eigentümer  des  Reisegepäcks,  der  die  Frist
für  die  Anmeldung  versäumt  hat,  sich  im  Zollamte  nach  seinen  Effekten  erkundigt,  nachdem  diese  Frist  abgelaufen ­
  ist,  aber  noch  vor  der  tatsächlichen  Besichtigung  auf  Grund  eines  Auszugs  aus  den  Frachturkunden,
und  dabei  Nachweise  für  das  Recht  auf  zollfreie  Ablassung  des  Gepäcks  vorlegt  (§  719  des  Zollreglements).
Hinsichtlich  solcher  Fälle  entstellt  nun  die  Frage,  ob  derartiges  Reisegepäck  nach  Versäumnis  der
Frist  für  die  Anmeldung  besichtigt  werden  kann,  ohne  dass  eine  genaue  Besichtigungsurkunde  abgefasst  wird,
wobei  vielmehr  lediglich  darauf  hingewiesen  wird,  dass  die  Sachen  als  Reisegepäck  anzusehen  und  zollfrei
abzulassen  sind,  wenn  der  zur  Besichtigung  erschienene  Eigentümer  sein  Recht  zum  zollfreien  Empfange
der  Sache  als  Reisegepäck  nachweist,  und  ob  in  solchen  Fällen  die  Strafe  laut  Art.  401  des  Zollreglements
für  Unterlassung  der  Anmeldung  in  der  vorgesehenen  Frist  und  die  Kanzleigebühr  zu  berechnen  ist.
Infolgedessen  hat  das  Zolldepartement  auf  Verfügung  des  Finanzminis^rs  und  gemäss  einem  Gutachten ­
  der  Reichskontrolle  erläutert,  dass,  wenn  der  Eigentümer  von  Reisegepäck  nach  Ablauf  der  Frist
für  die  Anmeldung  erscheint  und  sein  Recht  zum  zollfreien  Empfange  der  Sachen  als  Reisegepäck  nachgewiesen ­
  ist,  die  Abfassung  einer  genauen  Besichtigungsurkunde  nicht  erforderlich  erscheint,  da  in  solchem
Falle  die  als  Reisegepäck  anerkannten  Sachen  zollfrei  eingelassen  werden,  und  dass,  da  in  solchen  Fallen
die  Abfassung  genauer  Besichtigungsurkunden  fortfällt,  auch  die  Strafe  laut  Art.  401  des  Zollreglements
und  die  Kanzleigebühr  nicht  erhoben  werden  kann.
Wenn  dagegen  beim  Erscheinen  des  Eigentümers  das  Reisegepäck  bereits  unter  Abfassung  einer
genauen  Besichtigungsurkunde  besichtigt  ist,  so  ist  die  gedachte  Strafe  und  die  Kanzleigebuhr  auf  ie<  en
Fall  zu  erheben,  auch  wenn  die  Sachen  hinterher  von  der  Zahlung  des  Zolles  befreit  werden  (C.  07,  Ar.
            
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